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Eindringen von Aktivisten in Ställe wird als Hausfriedensbruch bestraft

Archivmeldung vom 25.04.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.04.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Ausdrücklich begrüßt die deutsche Geflügelwirtschaft das klare Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall zu dem nächtlichen Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in Putenställe und das damit einhergehende deutliche Signal an die gesamte Tierrechts-Szene. Quintessenz des Urteils: Das Eindringen von Aktivisten in Ställe zur Beschaffung von Video-Aufnahmen stellt einen strafbaren Hausfriedensbruch dar und wird im Rechtsstaat auch als solcher bestraft.

In der vergangenen Woche hat das Amtsgericht Schwäbisch Hall einen Aktivisten der Tübinger Tierrechts-Gruppe "Act for Animals" wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen auf Bewährung sowie zu einer Geldauflage in Höhe von 3.000 Euro verurteilt; zwei weitere Aktivisten wurden zu Geldstrafen verurteilt (AG Schwäbisch Hall, Aktenzeichen 4 Ds 41 Js 15494/15). "Durch diese gerichtliche Entscheidung sehen wir uns in unserer Auffassung bestätigt, dass das nächtliche Eindringen in Ställe durch nichts zu rechtfertigen ist", sagt Thomas Storck, Vorsitzender des Verbandes Deutscher Putenerzeuger (VDP) und Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft (ZDG). "Als Branche stehen wir für Offenheit und Dialog, wir haben nichts zu verbergen! Dieses Urteil macht aber einmal mehr deutlich, dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind, wenn Aktivisten in Ställe eindringen. Es ist ein wichtiges und richtiges Zeichen, dass das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt hat, dass es hierfür keinerlei Legitimation gibt."

Das von Aktivisten und deren Sympathisanten häufig vorgetragene Argument, es brauche derartige Straftaten, um Missstände aufzudecken, weist Storck aufs Schärfste zurück: Im vorliegenden Fall hatte das Veterinäramt Schwäbisch Hall dem Putenhalter ausdrücklich eine einwandfreie Haltung bescheinigt. Einem vermeintlichen Nothilferecht für Tierrechts-Aktivisten zum Betreten von Ställen hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt: Die Aufnahme des Tierschutzes in Artikel 20a des Grundgesetzes stellt im Rechtsstaat keine Grundlage für vermeintliche Selbst- oder Nothilferechte dar. "Vielen Tierschützern ist nicht klar, dass sie mit eigenmächtigen Aktionen wie dem nächtlichen Eindringen in Ställe der Geflügelhaltung in erster Linie die Tiere gefährden", betont Storck. So könne das nächtliche Eindringen von Aktivisten mit Kameras und Scheinwerfern Unruhe und Panik auslösen, in deren Folge sich Tiere verletzen oder zu Tode kommen. "Mit einer sinnvollen gesellschaftlichen Auseinandersetzung zum Thema Tierschutz hat das nichts mehr zu tun", so der VDP-Vorsitzende weiter. "Als Geflügelwirtschaft werden wir im Interesse jedes einzelnen Landwirts derartige Vorfälle auch in Zukunft nicht akzeptieren und in aller Konsequenz dagegen vorgehen."

Zu den Hintergründen des jetzt vor Gericht verhandelten Falles: In der Nacht zum 11. Mai 2015 waren der Hauptangeklagte und ein weiterer Tierrechts-Aktivist in einen Putenstall in der Region Schwäbisch Hall eingedrungen, um Videomaterial aus der Putenhaltung zu beschaffen. Nachdem der durch den aktivierten Bewegungsmelder alarmierte Putenhalter die Täter stellen konnte, kam es zu einer Rangelei. Kurz darauf verfolgte der Hauptangeklagte den Landwirt bis zu dessen nebenan liegendem Wohnhaus und setzte CS-Reizgas gegen den Landwirt ein, als dieser versuchte, den Tierrechts-Aktivisten am Betreten des Wohnhauses zu hindern, in dem er mit seiner Frau und zwei kleinen Kindern wohnt.

Quelle: Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. (ots)

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