Saarbrücken: Illegaler türkischer Hundewelpe mit falschen Papieren und Ungechipt bei Einreise gestoppt und in Hausquarantäne verfrachtet
Archivmeldung vom 26.06.2017
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Freigeschaltet durch André OttIm Mai kontrollierten Zöllner des Hauptzollamts Saarbrücken die einreisenden Passagiere eines Fluges aus der Türkei nach Saarbrücken. Durch die Kontrolle verhinderten die Zöllner, dass ein Hundewelpe ohne Papiere eingeschmuggelt wurde. Ein türkischer Reisender erschien mit einer Hundetransportbox an der Kontrollstelle des Zolls und händigte den Heimtierausweis des Welpen aus.
Auffällig war, dass die Papiere für einen weiblichen Golden Retrevier, der bereits 9 Jahre alt sein sollte, ausgestellt waren. Augenscheinlich handelte es sich um einen schwarzen Labrador Welpen. Glaubhafte Angaben über den Impfstatus des kleinen schwarzen Welpen konnte der Reisende nicht machen. Der Versuch den Chip des Hundes mit dem Lesegerät auszulesen blieb ohne Erfolg.
Auf Grund der Unstimmigkeiten kontaktierten die Kontrollbeamten noch während der Kontrolle die zuständige Landesbehörde.
Die hinzugezogene Amtstierärztin stellte fest, dass es sich tatsächlich um einen männlichen Labrador handelt, der zirka acht Wochen alt war und beschlagnahmte den Welpen noch vor Ort.
Nach Rücksprache mit der Amtstierärztin wurde der Hundewelpe den erforderlichen Untersuchungen unterzogen und zwischenzeitlich, unter Auflagen, in Hausquarantäne überlassen. Die amtstierärztliche Überwachung dauert an.
Zusatzinformationen:
Was ist auf einem Chip gespeichert? Der Chip, oder auch Transponder genannt, hat eine Breite von 2mm und 12mm Länge und enthält alleine eine 15-stellige Nummer. Diese Nummer enthält folgende Informationen: das Herkunftsland, den Produzenten des Chips und eine Identifikationsnummer des Hundes. Mehr Daten sind auf einem derzeitigen "read-only" Chip nicht enthalten. Wie wirken die deutschen Zollbehörden mit?
Der Aufgrund der weltweiten und international existierenden Handelsbeziehungen besteht jederzeit die Gefahr, dass Tierseuchen aus anderen Ländern eingeschleppt werden und sich anschließend in der Europäischen Union ausbreiten. Zum Schutz der Tierwelt und des Verbrauchers, aber auch um die mit Tierseuchen verbundenen enormen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten und den Handel zu vermeiden, müssen beim gewerblichen Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten die Vorschriften des Tierseuchenrechts beachtet werden.
Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen mit und können zu diesem Zweck betroffene Tiere und Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, bei der Ein- und Ausfuhr zur Überprüfung anhalten. Das Verbringen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in die Europäische Union ist nur über Zollstellen möglich, denen eine veterinärrechtliche Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Ähnliche Chips könnten auch bald bei Menschen zum Standart werden.
Quelle: Hauptzollamt Saarbrücken