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Haftung trotz gesetzmäßigem Handeln widerspricht bäuerlichem Grundverständnis

Archivmeldung vom 10.03.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.03.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die in der EU-Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für Schäden an Boden, Wasser und Biodiversität widerspricht dem bäuerlichen Grundverständnis, wonach gesetzmäßiges Handeln der Landwirte keine Haftung zur Folge haben dürfte.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) bedauert, dass der Bundestag mit seiner gestrigen Entscheidung die Spielräume der Umwelthaftungsrichtlinie nicht ausgeschöpft hat. Entgegen den EU-rechtlichen Möglichkeiten enthält das verabschiedete Umweltschadensgesetz keine Klarstellung, dass Landwirte die Sanierungskosten für eventuelle Umweltschäden, die trotz Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften inklusive der guten fachlichen Praxis entstehen, nicht zu tragen haben. Vielmehr wurde diese Entscheidung den Ländern überlassen, die wiederum die Belange der Landwirtschaft berücksichtigen müssen. Eine bundeseinheitliche Regelung wäre jedoch notwendig gewesen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Nach der im Umweltschadensgesetz vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden an Boden, Wasser und Biodiversität etwa bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss ein Landwirt auch dann haften, wenn alle staatlich festgelegten Regeln eingehalten und zugelassene Mittel verwendet wurden. Der DBV weist darauf hin, dass sich die Regeln der guten fachlichen Praxis in Deutschland durch eine Vielzahl von Gesetzen auf einem hohen Niveau befinden. Sie sind Handlungsmaßstab für die Landwirtschaft. Daher müssen sich Landwirte darauf verlassen können, dass die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften keine negativen Folgen für sie haben.

Der DBV appelliert deshalb an die Bundesländer, die europarechtlich vorgesehene Möglichkeit einer Kostenfreistellung für Handlungen nach guter fachlicher Praxis landesrechtlich umzusetzen. Im Sinne einer 1:1 Umsetzung des EU-Rechts ist dies dringend erforderlich. Zudem sollte sichergestellt werden, dass eventuell trotz Einhaltung der umfangreichen gesetzlichen Vorschriften entstehende Umweltschäden nicht als erheblich eingestuft werden.

Quelle: Pressemitteilung Deutscher Bauernverband

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