Neonikotinoide: Risiko für Bienen durch Spritzanwendung zur Blattbehandlung bestätigt
Archivmeldung vom 02.09.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie EFSA bestätigt, dass die Spritzanwendung von neonikotinoidhaltigen Pflanzenschutzmitteln zur Blattbehandlung ein Risiko für Bienen darstellt. Die Behörde hat Bewertungen der für Bienen bestehenden Risiken durch Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam veröffentlicht und berücksichtigte dabei alle Anwendungen mit Ausnahme von Saatgut-Behandlungen und Granulat. In den Fällen, in denen die Bewertung abgeschlossen werden konnte, wurden entweder hohe Risiken ermittelt oder konnten nicht ausgeschlossen werden. In den übrigen Fällen konnte die Risikobewertung aufgrund lückenhafter Daten nicht abgeschlossen werden.
Die Schlussfolgerungen entsprechen jenen, zu denen die EFSA vor zwei Jahren gelangte, als sie die von den drei Substanzen ausgehenden Risiken für Bienen durch den Einsatz zur Saatgutbehandlung bzw. als Granulat bewertete. Die Europäische Kommission ersuchte die EFSA um die Bewertung aller sonstigen Anwendungen, nachdem sie im Jahr 2013 strengere Auflagen für den Einsatz von Neonikotinoiden verordnet hatte.
Die Verwendung der drei Substanzen zur Saatgut- oder Boden-Behandlung ist derzeit bei Kulturpflanzen, die von Bienen beflogen werden, sowie bei Getreide außer Wintergetreide nicht zulässig; ausgenommen sind Anwendungen im Gewächshaus. Der Einsatz der Substanzen zur Blattbehandlung bei Kulturpflanzen, die von Bienen beflogen werden, sowie bei Getreide ist – außer in Gewächshäusern oder nach der Blüte – verboten.
Weitere Schritte
Bei Einführung der Auflagen erklärte die Kommission, dass sie innerhalb von zwei Jahren eine Auswertung etwaiger neuer wissenschaftlicher Informationen zu den Risiken für Bienen durch den Einsatz der drei Neonikotinoide zur Saatgutbehandlung und als Granulat in die Wege leiten würde.
Im Rahmen dieses Prozesses hat die EFSA nationale Behörden, Forschungseinrichtungen, Industrie und sonstige interessierte Kreise aufgerufen, einschlägige neue Informationen einzureichen.
Sämtliche Informationen sollten bis zum 30. September 2015 vorliegen. Nach Erhalt eines weiteren diesbezüglichen Mandats der Europäischen Kommission wird die EFSA dann das Material auswerten und Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine aktualisierte Risikobewertung formulieren.
Quelle: EUROPATICKER