Neonicotinoide von Bayer vor Gericht
Archivmeldung vom 04.06.2020
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Freigeschaltet durch André OttDie EU-Kommission hatte 2013 die Genehmigungen für die bienenschädlichen Neonicotinoide Clothianidin (Bayer), Imidacloprid (Bayer) und Thiamethoxam (Syngenta) erheblich eingeschränkt. In erster Instanz hatte das Europäische Gericht (EuG) die Teilverbote für die Neonicotinoide 2017 bestätigt.
Bayer hatte daraufhin Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Am Mittwoch fand die mündliche Verhandlung in der folgenden Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, statt. Das von der Aurelia Stiftung organisierte Bündnis zum Schutz der Bienen ist mit seinen Mitgliedern, dem Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) und dem Österreichischen Erwerbsimkerbund (ÖEIB) in dem Verfahren als sogenannte Streithelfer vertreten. Die Aurelia Stiftung engagiert sich in den Gerichtsverfahren mit den Anwälten der Berliner Kanzlei [GGSC], um die Verbote der Pestizidanwendungen zu verteidigen.
Das EuG hatte 2017 bestätigt, dass Genehmigungen für Pestizidwirkstoffe im Rahmen einer Überprüfung nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1107/2009 eingeschränkt werden können, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Unschädlichkeit bestehen. Nach der Feststellung des Gerichts genügten die wissenschaftlichen Hinweise auf Risiken für Bienen, um die Maßnahmen der EU-Kommission zu rechtfertigen.
Das Neonicotinoid-Urteil war ein Meilenstein für den Insektenschutz in der industriellen Landwirtschaft. Nur nachweislich unschädliche Pestizidprodukte können ihre Genehmigung umfassend behalten. Dabei sind auch neueste wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu berücksichtigen. Bis zu diesem Urteil war kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem die Kommission die Vermarktung genehmigter Produkte von so großer wirtschaftlicher Bedeutung aus Gründen des Umweltschutzes derart weitgehend eingeschränkt hat.
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat bereits 2012 gravierende Mängel bei der Risikoprüfung von Pestizidwirkstoffen hinsichtlich des Schutzes von Honigbienen, Hummeln und Wildbienen aufgedeckt. In der gestrigen mündlichen Verhandlung wurde erörtert, ob die aufgrund dieser Mängel bisher nicht erfassten Schäden für Blütenbestäuber bei einer Überprüfung der Sicherheit berücksichtigt werden dürfen. Bayer bestreitet das und verlangt, dass dabei lediglich der Leitfaden aus dem Jahre 2010 zu berücksichtigen sei, solange noch kein neuer Leitfaden verbschiedet sei. Bayer greift damit die vom Gericht im Jahr 2017 gesetzten Standards an.
Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof hat nun angekündigt, dass sie am 27. September ihren Schlussantrag vorlegen wird. Das noch in diesem Jahr zu erwartende Urteil des EuGH wird für die Beurteilung eines noch weitergehenden Verbotes dieser Neonicotinoide maßgeblich sein. Im April 2018 hatte die EU Kommission beschlossen, dass die umstrittenen Wirkstoffe gar nicht mehr im Freiland eingesetzt werden dürfen.
Quelle: Aurelia Stiftung (ots)