Zu viel Quecksilber in Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen den Hersteller Brilliant AG
Archivmeldung vom 19.10.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Brilliant AG darf keine Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt mehr in Verkehr bringen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle mit seinem heutigen Urteil in zweiter Instanz und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Stade vom 13.12.2012. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte bei mehreren Laboranalysen von verschiedenen Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Überschreitungen des gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt.
Weil das Unternehmen einer Aufforderung der Umweltschutzorganisation nicht nachkam, eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die DUH wegen Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und bekam in erster Instanz Recht. Das Urteil wurde nun in zweiter Instanz bestätigt, nachdem die Brilliant AG in Berufung gegangen war.
"Dass einige Unternehmen per Gerichtsurteil dazu gezwungen werden müssen, die Verantwortung für ihre Produkte zu übernehmen und die geltenden Gesetze einzuhalten, ist bedauerlich und zeugt von mangelndem Verantwortungsgefühl gegenüber den Verbrauchern und der Umwelt", sagt der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Wir werden weiterhin konsequent gegen Hersteller von Energiesparlampen mit unzulässig hohen Quecksilbergehalten vorgehen. Gleichzeitig müssen aber auch die Bundesländer endlich eine funktionierende Kontrolle aufbauen."
Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig. Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar 2013 europaweit auf 2,5 mg pro Lampe gesenkt. Seit September 2010 müssen Hersteller auf der Verpackung zudem angeben, wie viel Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.
"Mit dem heutigen Urteil des OLG Celle wird in der Art eines Grundsatzurteils bestätigt, dass Umwelt- und Verbraucherschutzverbände die vorgegebenen Quecksilbergrenzwerte gerichtlich gegenüber den Herstellern der Produkte durchsetzen können. Auch deshalb freuen wir uns über die Entscheidung des Gerichts, die den Schutz der Verbraucher stärkt", sagt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat.
Das Urteil steht unter http://l.duh.de/p191015a zur Verfügung.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe e.V. (ots)