Unter Terror-Verdacht auf Vortragsreise: JungeWelt-Korrespondentin und Journalistin verhaftet
Archivmeldung vom 15.12.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.12.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAm 10. Dezember 2007 wurde aufgrund eines Haftsbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 13. September 2005 die „JungeWelt“-Korrespondentin und Journalistin Heike Schrader (42) bei ihrer Einreise nach Deutschland auf dem Flughafen in Köln verhaftet.
„Die Journalistin wurde wegen des bestehenden Verdachts der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung nach dem Paragraph 129 a des Strafgesetzbuches
festgenommen und kurze Zeit später nach einer Haftprüfung gegen die Zahlung
einer Kaution und unter weiteren Auflagen wieder freigelassen.“, bestätigte die
stellvertretende Presse-Sprecherin und Staatsanwältin beim Generalbundesanwalt
in Karlsruhe, Dr. Sonja Heine, in einem Telefoninterview mit British Newsflash
Magazine (est. 1986).
Bereits am Dienstagnachmittag wurde die mit einem griechischen Bürger verheiratete in Athen lebende Journalistin von Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA) auf dem Flughafen Köln/Bonn bei der Einreise in Deutschland festgenommen. Noch am Dienstag wurde die Korrespondentin und Journalistin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnete und diesen gegen Kautionsleistung sowie weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt hat.
Pressesprecherin Dr. Heine: „Der Frau wird zur Last gelegt, von Frühjahr 1996
bis Frühjahr 1998 Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden
terroristischen Vereinigung gewesen zu sein nach den Paragraph 129a Abs. 1 Nr. 1
und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung.“
Von 1996 bis 1998,
so teilt der Generalbundesanwalt in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember mit,
soll die Journalistin Heike Schrader als Aktivistin für die damals innerhalb der
DHKP-C bestehende inländische terroristische Vereinigung tätig gewesen sein. Der
Verdacht bestehe, dass die Autorin neben anderen Personen verantwortlich für die
Öffentlichkeitsarbeit der DHKP-C war als führendes Mitglied dem in Köln
ansässigen "Özgür Halklar Komitesi" (ÖHK, "Informationszentrum freier Völker")
angehörte.
In dieser Eigenschaft soll die Journalistin, so
informierte das Büro der Generalbundesanwältin Monika Harms weiter, mehrfach an
Treffen hochrangiger Funktionäre teilgenommen haben. Diese Treffen hätten der
Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und Tötungsdelikten sowie anderer
militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C
gedient.
Seit dem Jahr 2001 solle Heike Schrader flüchtig sein und
werde mit Haftbefehl gesucht, der im Jahr 2005 neu gefasst worden sein soll und
jetzt am 11. Dezember durch den zuständigen Ermittlungsrichter außer Vollzug
gesetzt wurde nach Zahlung einer Kaution von 5.000 Euro nach Angaben der
Berliner Zeitung „Junge Welt“ und weiteren Auflagen. Mit den weiteren
Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.
Die Journalistin
und Autorin reiste aus Anlaß einer Lese-Reise nach Deutschland um das von ihr
übersetzte und kommentierte Buch "Guantanamo auf griechisch - Zeitgenössische
Folter im Rechtsstaat" über Folter im EU-Mitgliedsland Griechenland
vorzustellen.
„Die deutschen Ermittler sind auf die Lesereise "per
Internetrecherche" aufmerksam geworden.“, informierte die Pressesprecherin der
Generalbundesanwaltschaft, Dr. Sonja Heine.
Ulla Jelpke: „Terrorkeule
gegen linke Journalistin“?
Am Mittwoch, 12. Dezember warf die
innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, der
Bundesanwaltschaft in Karlsruhe vor, „die Terrorismuskeule des Paragraphen 129 a
zu schwingen.“
Die Politikerin erklärte in einer Pressemitteilung
weiter: „Nach kritischen Sozialwissenschaftlern und Antimilitaristen in Berlin
trifft es diesmal die in Athen lebende linke Journalistin Heike Schrader.
Offenbar geriet die Journalistin ins Visier der Terroristenjäger, als sie Ende
der 90er Jahre von Prozessen gegen Aktivisten der verbotenen linken türkischen
Organisation DHKP-C in Deutschland berichtete.
Obwohl Heike Schrader
nach Auskunft der Generalbundesanwaltschaft seit 2001 mit internationalem
Haftbefehl gesucht wurde, reiste sie in den vergangenen Jahren wiederholt
problemlos in die Bundesrepublik ein und trat als Referentin auf öffentlichen
Veranstaltungen auf. In Athen ist sie offiziell bei den Behörden in Griechenland
als Korrespondentin der Tageszeitung "junge Welt" akkreditiert.“
„Dass Heike Schrader ausgerechnet zu Beginn ihrer Vortragsreise über Folter an
politischen Gefangenen verhaftet wurde, ist ein gezielter
Einschüchterungsversuch gegen eine couragierte Journalistin. Das absurde
Ermittlungsverfahren gegen Heike Schrader ist ein erneuter Beweis für die
Notwendigkeit, den Paragraphen 129a endlich abzuschaffen.“, bewertete Ulla
Jelpke die Verhaftung der Journalistin.
Heike Schrader stellte ihr
in diesem Monat im Pahl-Rugenstein Verlag Bonn erscheinendes Buch am Mittwoch
nachmittags bei einer Lesung im Deutschen Bundestag bei der Fraktion DIE LINKE
vor.
Berliner Tageszeitung „junge Welt“:
„Uuups, Lügen
in Zeiten der Folter“
Der Chefredakteur der in der Berlin seit 1947
erscheinenden Tageszeitung „junge Welt“, Rüdiger Göbel, informierte in einem
Beitrag zur Verhaftung der Journalistin und Korrespondentin Heike Schrader am
Mittwoch: „Auf Nachfrage erklärte die Generalbundesanwaltschaft, Heike Schrader
sei seit 2001 mit internationalem Haftbefehl gesucht worden. Warum die
jW-Autorin ausgerechnet jetzt verhaftet wurde, da sie das Buch »Guantánamo auf
Griechisch. Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat« vorstellt, konnte die
Sprecherin in Karlsruhe nicht sagen. Tatsächlich war die legal in Athen lebende
Deutsche Heike Schrader in den vergangenen Jahren wiederholt in der BRD zu
Besuch und Referentin auf öffentlichen Veranstaltungen. Sie ist in Athen beim
zuständigen Ministerium offiziell als jW-Korrespondentin akkreditiert. Auf
diesen Hinweis reagierte die Sprecherin der Generalbundesanwaltschaft überrascht
mit der Bemerkung: „Uuups“.
Bereits in der Donnerstag-Ausgabe der
Tageszeitung „junge Welt“ vom 13. Dezember 2007 berichtet der Journalist Rüdiger
Göbel in seinem Beitrag über „Lügen in Zeiten der Folter“, ...“... Doch die
Pressemitteilung Nr. 32 aus Karlsruhe basiert auf einer Lüge – bei dem
vermeintlichen Coup gegen eine international gesuchte Terroristin handelt es
sich offensichtlich um einen Einschüchterungsversuch gegen eine mutige linke
Journalistin. ... Das klingt brandgefährlich. Doch daß die Verhaftete das
wirklich ist, glaubt nicht einmal der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
(BGH) in Karlsruhe. Der setzte den Haftbefehl am Dienstag gegen eine Kaution in
Höhe von 5000 Euro – die Staatsanwaltschaft hatte 30000 Euro verlangt – und
Meldeauflagen umgehend außer Vollzug.“
Die „Junge Welt“-Autorin
heiratete im Jahr 2000 einen Mann aus Griechenland und habe seitdem ihren
Lebensmittelpunkt in Athen. Seit Jahren sei die Journalistin dort beim
zuständigen Ministerium als „junge Welt“-Korrespondentin akkreditiert. Dies sei
auch den deutschen Behörden bekannt. Wiederholt habe die Autorin in den
vergangenen Jahren ihre in Deutschland lebende Familie und die Redaktion der
Tageszeitung „junge Welt“ besucht. Zudem soll die Autorin mehrfach in den Jahren
seit der Erst-Ausstellung des Haftbefehls im Jahr 2001 als Referentin öffentlich
bei politischen Veranstaltungen, zuletzt im März diesen Jahres in Berlin,
aufgetreten sein, informierte die Tageszeitung.
In dem
veröffentlichten Beitrag vom 13. Dezember 2007 gelangte der Journalist Rüdiger
Göbel, der Tageszeitung „junge Welt“ in seinem Artikel zur Schlußfolgerung: „Das
Vorgehen der deutschen Sicherheitsbehörden läßt zwei Schlußfolgerungen zu.
Entweder das BKA hat bei der Terrorfahndung jahrelang geschlampt und eine
mögliche frühere Verhaftung schlichtweg verpennt. Oder aber, die BRD-Behörden
agierten auf einen Wink aus Athen, in der Hoffnung, die Publizistin mit dem
»Terrorvorwurf« zu diskreditieren. Letzteres dementierte die Bundesanwaltschaft
am Mittwoch nachmittag auf jW-Nachfrage ausdrücklich. Die deutschen Ermittler
seien auf die Lesereise „per Internetrecherche“ aufmerksam geworden. Daß die
Gesuchte in Griechenland gelebt habe, sei bekannt gewesen – ein Widerspruch zur
am Morgen schriftlich verbreiteten Erklärung, Heike Schrader sei „flüchtig“
gewesen.“
Hintergrund-Informationen:
„Beseitigung des
türkischen Staates“ zum Ziel
Der terroristische Flügel der DHKP-C
(Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi – Revolutionäre
Volksbefreiungspartei/-front), so teilte das Büro des Generalbundesanwaltes in
einer Pressemeldung vom 12. Dezember 2007 mit, habe sich zum Ziel gesetzt, den
türkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein
marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 habe die Gruppierung in der Türkei mehrere
Tötungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschlägen
verübt, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannt hat.
In
Deutschland verfüge die DHKP-C über festgefügte Organisationsstrukturen.
Innerhalb der DHKP-C-Führung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den
Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine
terroristische Vereinigung, die Brandanschläge gegen türkische Einrichtungen,
aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und äußere Parteifeinde zentral
anordnete und lenkte.
Das Bundesinnenministerium sprach im August
1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erklärte der
Generalsekretär der Organisation Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren
Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der inländischen
terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.
Der
Journalistin Heike Schrader sei als Beschuldigte verdächtig, von 1996 bis 1998
als Aktivistin für die damals innerhalb der DHKP-C bestehende inländische
terroristische Vereinigung tätig gewesen zu sein, teilte die Bundesanwaltschaft
in der Pressemitteilung Nr. 32 vom „12.12.2007 – 32/2007 Festnahme eines
mutmaßlichen Mitglieds der türkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C“
mit.
Gegen die DHKP-C werde nach der Gewaltverzichts-Erklärung in
Deutschland zwar nicht mehr nach dem Paragraphen 129 a doch immer noch dem
Paragraphen 129 b ermittelt, der die Verfolgung für im Ausland aktive
terroristische Organisationen regelt.
Buch mit brisantem Inhalt:
Guantanamo auf Griechisch –
Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat
Die „junge Welt“-Autorin, Korrepondentin und Journalist reiste am 10.
Dezember 2007 zu einer Lese-Reise nach Deutschland um das im Pahl-Rugenstein
Verlag erschienene Buch „ Guantanamo auf griechisch – Zeitgenössische Folter im
Rechtsstaat“ im Rahmen einer Vortragsreise vorzustellen.
Die linke
Publizistin Heike Schrader übersetzte den Inhalt des Buches, welches über die
linke griechische Stadtguerillagruppe „Epanastatiki Organossi 17. Novembri“
(Revolutionäre Organisation 17. November, kurz genannt „17N“) berichtet.
In dem Buch beschreibt der Auto Savvas Xiros detailliert, wie er nach
seiner Verhaftung 2002 trotz schwerster Verletzungen von der Sicherheitsbehörden
des EU-Mitgliedslandes auf der Intensivstation in einem Krankenhaus in Athen
gefoltert zu Aussagen erpresst worden sei.
Der Autor schildert das
Agieren von Polizei und Geheimdiensten in der Europäischen Union, welches als
Verstoß gegen die Antifolter-Konvention und als skandalös bezeichnet werden
könne.
Daher gilt der Inhalt des Buches als brisant.
Die
Tageszeitung „junge Welt“ (www.jungewelt.de) berichtete
bereits in den Ausgaben am 3. und 10. Dezember 2007.
Im Vorwort des
Buches wird beschrieben: „Am 29. Juni 2002: Bei dem Versuch einen Verkaufskiosk
einer griechischen Schifffahrtsgesellschaft zu sprengen, explodiert ein Bombe in
den Händen von Savvas Xiros. Der Schwerverletzte wird im Hafen von Piräus von
Beamten der Antiterrorpolizei aufgegriffen und auf die Intensivstation des
staatlichen Krankenhauses Evangelismos verbracht.
Noch auf der
Intensivstation wird das Mitglied der „Revolutionären Organisation 17. November,
17N" von Antiterror-Spezialisten verhört. Ohne Beisein eines Anwaltes und
anfänglich sogar ohne offiziell verhaftet worden zu sein. Die dem
Schwerverletzten in nächtlichen Verhören mit CIA Methoden abgerungenen Aussagen
sind Grundlage für Anklagen seiner selbst und anderer im Frühjahr 2003 vor
Gericht gestellter mutmaßliche Mitglieder der 17N.
Sowohl im
Verfahren in erster Instanz, als auch im Berufungsverfahren 2006 wurden die
Aussagen von Savvas Xiros, einem Ikonenmaler aus Griechenland, auf der
Intensivstation trotz schwerster juristischer und medizinischer Einsprüche als
verwertbar anerkannt und dienten der Verurteilung von 15 Menschen zu
langjährigen bis mehrmals lebenslänglichen Gefängnisstrafen.
Savvas
Xiros hat bis heute vergeblich versucht, die Spuren der erlittenen Folter
ärztlich feststellen zu lassen. Untersuchungen, die einen direkten Einlauf von
auf das Hirn wirkenden Chemikalien durch die Halsschlagader nachweise könnten,
wurden ihm verweigert. Unerklärt bleibt auch eine Klammerung der Schädeldecke
für die es keinen Eingriff in den Krankenblättern gibt.
Die
Aufzeichnungen von den Verhören auf der Intensivstation werden
geheimgehalten.
Zahlreiche Festnahmen und Verurteilungen beruhen
allein auf den Aussagen des schwerverletzten und nicht vernehmungsfähigen Savvas
Xiros, die er unter dem Einfluss von Medikamenten auf einer Intensivstation
gemacht haben soll.
In erster Instanz wurde Savvas Xiros zu einer
Freiheits-Strafe von sechsmal lebenslänglich verurteilt. Der Revolutionär hat
Monate gebraucht, bis er nach seinem Krankenhausaufenthalt Halluzination und
Wirklichkeit wieder auseinander zu halten lernte.
Im Jahr 2005 hat
er begonnen, seine Erlebnisse auf der Intensivstation schriftlich festzuhalten.
Das Ergebnis ist ein überraschend spannend und literarisch geschriebenes
Dokument, nicht nur aufgrund der Ungeheuerlichkeit seiner Geschichte einem Roman
gleichend.
Die Aufzeichnungen des Gefangenen zeigen auf, wie mitten
in Europa gegen militante Linke Methoden angewendet werden, die mit den eigenen
rechtsstaatlichen Grundsätzen, die immer beschworen wurden, nichts zu tun
haben."
Im Jahres-Bericht von Amnesty international aus dem Jahr
2003 wurde im Bereich „Haft-Bedingungen“ dokumentiert:
„Das Vorgehen
der Strafverfolgungsbehörden gegen 18 mutmaßliche Mitglieder der illegalen
Gruppe »17. November«, die für 23 politische Morde und andere in den Jahren 1975
bis 2000 begangene Straftaten verantwortlich gemacht wurde, gab Grund zur
Besorgnis.
Am 29. Juni wurde ein Mann namens Savvas Xiros mit
schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert, die er sich anscheinend in
Piräus beim Umgang mit Sprengstoff zugezogen hatte. Während seines mehrwöchigen
Klinikaufenthalts stand er unter Polizeibewachung und durfte – angeblich aus
Gesundheits- und Sicherheitsgründen – nur sehr eingeschränkt von seiner Familie
besucht werden.
Ein Staatsanwalt durfte ihn hingegen ausführlich
vernehmen, nach Angabe der Behörden als Zeugen. Zur Anklageerhebung gegen Savvas
Xiros kam es erst am 31. Juli. Einige der 17 weiteren Verdächtigen wurden nach
ihrer Festnahme im Juli in völliger Isolation in Haft gehalten. Im Oktober
beschwerte sich Angeliki Sotiropoulou, die einzige Frau in der Gruppe, über ihre
Haftbedingungen und erhob den Vorwurf, sie dürfe mit ihrem Anwalt keinerlei
schriftliche Unterlagen austauschen. Außerdem erklärte sie, in der Presse
erschienene Artikel ließen vermuten, dass die Telefonate zwischen ihr und ihrem
Verteidiger abgehört würden.“
Amnesty international, Deutschland,
Jahresbericht 2003
www2.amnesty.de/internet/deall.ns...7f?OpenDocument
Unbestätigten Berichten zufolge, soll die Organisation „17. November“ ab 1975
in Griechenland 23 Menschen ermordet haben, darunter Diplomaten, Unternehmer,
Verleger und Politiker. Unter den Toten befinden sich vier US-Bürger. Dutzende
Anschläge mit Bomben und Panzerfäusten werden der Organisation zugeschrieben.
Die linksextremistische "Epanastatiki Organossi 17. Novembri" (Revolutionäre
Organisation 17. November) benannte sich nach den 17. November 1973. An diesem
Tag ging die Militärregierung mit Panzern gegen demonstrierende Studenten vor,
die das Polytechnikum in Athen besetzt hatten.
Dabei starben 34
Menschen, 800 wurden verletzt. Beim ersten Anschlag der 17N im Dezember 1975
wurde der CIA-Repräsentant in Athen, Richard Welch, getötet. Die durch die 17 N
getöteten Menschen waren nach den Kommuniqués der Organisation vor allem "Feinde
des Volkes" und "korrupte Politiker".
Die Publizistin Heike Schrader,
die das Buch von Savvas Xiros übersetzte, stellt bei einer Vortragsreise unter
anderem in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Nürnberg das traurige und
beeindruckende Werk vor.
Anti-Folter-Konvention (UN United
Nations)
Am 26. Juni 1987 trat die Anti-Folter-Konvention der
Vereinten Nationen (United Nations, New York) in Kraft, die am 6. Oktober 1988
auch in Griechenland ratifiziert wurde.
Im Artikel 1 der von 20
Staaten unterzeichneten Konvention ist festgelegt:
„Artikel 1
(1)
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung,
durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen
oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine
Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder
mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie
oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf
irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder
Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in
amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren
ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der
Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich
zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder
innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen
enthalten.
„Artikel 3
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht
in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,
gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe
vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen
einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis
grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte
herrscht.“
„Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge,
dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das
gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene
Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung
darstellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit
angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen."
Vergleiche dazu: untreaty.un.org/ENGLISH/bible/eng...IV/treaty14.asp
Deutsche Version der Anti-Folter-Konvention: www.aufenthaltstitel.de/folter.html#1
Englische
Version der Anti-Folter-Konvention: www.hrweb.org/legal/cat.html
Nach der Verhaftung:
Lese- und Vortragsreise der Autorin Heike Schrader
Am Samstag, 15.
Dezember 2007, um 17 Uhr wird die Autorin das Buch auf der „Linken
Literatur-Messe, welche vom 14. bis 16. Dezember 2007, stattfindet in der
Köngistraße 93, in Nürnberg vorstellen.
Die „Linke Literatur-Messe“
findet in diesem Jahr bereits zum 12. Mal statt. Bekannte und weniger Autoren
von zahlreichen Verlagen aus Deutschland stellen ihre Werke der Öffentlichkeit
vor. Die Messe ist am Samstag von 10 bis 22 Uhr und am Sonntag von 10 bis 15 Uhr
geöffnet.
Ausführliche Informationen zur Messe sind im Internet abrufbar bei
www.linke-literaturmesse.org und www.linke-literaturmesse.org/index3.htm .
Veranstalter der Literatur-Messe ist der Literaturverein Libresso e.V. und
Metroproletan Archiv & Bibliothek in Nürnberg
Juristische Hintergrund-Information:
Gesetzliche Regelungen zu
Vereinigungen mit dem Ziel die Bevölkerung einzuschüchtern im Strafgesetzbuch –
Paragraph 129 a
In den Paragraphen 129 a und 129 b wird unter anderem
das Vorgehen und die Maßnahmen gegen inländische und ausländische terroristische
Vereinigungen geregelt.
Die Wurzeln beider Paragraphen (129/129 a)
liegen im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794. Im Jahr 1976 der wurde der
Paragraph 129 a StGB (terroristische Vereinigung) im Strafgesetzbuch in der
damaligen Bundesrepublik Deutschland eingeführt.
Bestimmungen zur
Verfolgung inländischer krimineller Vereinigungen:
Zitat: „§ 129a
Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung
gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§
211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches)
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches)
oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a
oder des § 239b
zu begehen, oder wer sich an einer solchen
Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine
Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden,
insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den
§§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306
bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5,
der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des §
316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in
den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, §
20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20
Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder
nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen,
oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn
eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung
auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale
Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen
oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu
beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung
oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation
erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der
Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten
anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1,
2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der
Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den
Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um
Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten,
deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in
den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs.
2) mildern.
(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Neben
einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den
Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur
Änderung anderer Gesetze vom 22.12.2003 (PDF-Format BGBl. I S. 2836) m.W.v.
28.12.2003.“
Regelung zur Verfolgung ausländischer terrroristischer
Vereinigungen oder im Ausland tätiger terroristischer Organisation im
Strafgesetzbuch:
Zitat: „§ 129b Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) Die
§§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat
auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so
gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher
ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur
mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt.
Die
Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung
künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung
beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in
Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die
Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als
verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
Quellen:
1.Telefoninterview mit Pressesprecherin und
Staatsanwältin Dr. Sonja Heine, Generalbundesanwalt, Karlsruhe am 12. Dezember
2007, nachmittags
2.Pressemeldung No. 2029, Berlin, Partei, Die LINKE, Ulla
Jelpke, www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=733
3.Redaktion
der Tageszeitung „junge Welt“, Berlin,
4.Generalbundesanwalt, Karlsruhe,
Internet-Recherche, www.generalbundesanwalt.de/de/index.php , www.generalbundesanwalt.de/de/sho...id=9&newsid=296
5.Telefonische Anfrage beim Verlag Pahl-Rugenstein, Bonn, www.che-chandler.com/catalog/html/impressum.htm , www.pahl-rugenstein.de ,
www.che-chandler.com/catalog/index.php?cPath=959
6.Indymedia, de.indymedia.org/2007/12/202427.shtml
7.Linke Zeitung,
Internet, www.linkezeitung.de/cms/index.php, www.linkezeitung.de/cms/index.php
8.Juristischer
Informationsdienst dejure.de, dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
9.Amazon, www.amazon.de/Guantanamo-auf-grie...97571530&sr=8-7
10.Linke Literaturmesse, 12., Nürnberg, www.linke-literaturmesse.org
11.BBC London, United
Kingdom, news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/2138906.stm
Sonder-Veröffentlichung bei British Newsflash Magazine, erschienen am 13.
Dezember 2007. www.britishnewsflash.de
www.britishnewsflash.de/t392f37-Unter-Terror-Verdacht-auf...
Die Sonder-Publikation ist auch als PDF- und Druckversion erschienen.
Quelle: Grace MedCare Ltd. London