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GEMA klagt gegen Kommissionsentscheidung

Archivmeldung vom 09.10.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.10.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die GEMA hat am 30. September beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg eine Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung der EG-Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 - CISAC eingereicht. Zugleich hat sie beantragt, den Vollzug der Kommissionsentscheidung auszusetzen, bis das Gericht über die Klage in der Hauptsache entscheidet.

In ihrer Entscheidung wirft die EG-Kommission der GEMA und 23 anderen europäischen Verwertungsgesellschaften in erster Linie eine wettbewerbswidrige Verhaltensabstimmung im Rahmen des Abschlusses von Gegenseitigkeitsverträgen für die Bereiche Online, Satellitenübertragung und Kabelweitersendung vor. Als Beleg einer solchen verbotenen Verhaltensabstimmung sieht die Kommission den Umstand an, dass praktisch alle Verwertungsgesellschaften ihr eigenes Repertoire zur Wahrnehmung im Ausland an die jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften territorial beschränkt auf deren jeweiliges Verwaltungsgebiet übertragen.

Die Klage rügt insbesondere die fehlende rechtliche Bestimmtheit der Entscheidung und die Überschreitung des Kompetenzrahmens der Kommission. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, welche Verhaltensweisen konkret untersagt sein sollen und wie sich die Verwertungsgesellschaften verhalten müssen, um das untersagte Verhalten abzustellen. Dadurch entsteht eine unerträgliche Rechtsunsicherheit für die GEMA, aber auch für alle übrigen Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus wendet sich die Klage gegen die unzureichende und rechtsfehlerhafte Beweisführung der Kommission zur Verhaltensabstimmung im Rahmen von Art. 81 EG. Die Kommission übersieht insbesondere, dass eine Wahrnehmung der Rechte durch die jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften schlicht das effektivste System zur internationalen Rechtewahrnehmung darstellt.

Die GEMA verteidigt mit diesem Schritt das gegenwärtige System nationaler One-stop-shops für Musikrechte im Online-, Satelliten- und Kabelweiterverbreitungsmarkt, das den Interessen der Rechteinhaber und der Rechtenutzer gleichermaßen zugute kommt. Der von der Kommission angestrebte Wettbewerb um Nutzer als Folge einer Aufhebung der territorialen Beschränkungen in den Gegenseitigkeitsverträgen würde nach Auffassung der GEMA unvermeidlich einen Rückgang der urheberrechtlichen Vergütungen nach sich ziehen. Eine derartige Entwicklung liegt nicht im Interesse der von der GEMA vertretenen Urheber und Musikverlage und führt zu einem nicht wieder gut zu machenden Schaden für die kulturelle Vielfalt.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Quelle: GEMA

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