VDZ: Aktueller Entwurf zum Rundfunkänderungs-Staatsvertrag widerspricht Verfassung und Europarecht
Archivmeldung vom 09.06.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Präsident des VDZ Verband der Deutscher Zeitschriftenverleger, Prof. Dr. Hubert Burda, weist auf die europarechtliche Dimension der Neuregelung des Rundfunkstaatsvertrags hin, der durch die EU-Kommissarin für Medien und Telekommunikation Dr. Viviane Reding am Wochenende durch ein Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung klargestellt wurde.
Darin wird festgehalten, dass in der gegenwärtigen Fassung die beabsichtigte Änderung des Rundfunkstaatsvertrages europarechtswidrig ist.
Ferner widerspricht die beabsichtigte Fassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Presse, zu der auch der Vertriebsweg der elektronischen Presse gehört, ist als freie Presse garantiert. Sie muss privatrechtlich und ohne jeglichen staatlichen Einfluss betrieben werden. Die öffentliche Gewalt darf grundsätzlich in den geistigen und wirtschaftlichen Wettbewerb privater Unternehmen nicht eingreifen.
Vor diesem europa- und verfassungsrechtlichen Hintergrund und der weitreichenden medienpolitischen Weichenstellung ist folgende Regelung zu formulieren, die die Rolle der Gebührensender im Internet definiert:
"In den grundrechtlichen umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter darf in der Regel nicht eingegriffen werden. Demnach sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum gebührenfinanzierten Rundfunk erfolgt abwägend in der Weise, dass die Sender im Internet rundfunkähnliche Dienste anbieten dürfen".
Darüber hinaus weist der VDZ darauf hin, dass jegliche
Aufweichung der Deckelung der Online-Aktivitäten der Gebührensender
über die 0,75 Prozent hinaus zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung
führt. Die Gebührensender können dann ein Vielfaches der Mittel in den
Auf- und Ausbau von Internet- und Mobilportalen verwenden als den
privaten Medien zur Verfügung steht, ganz abgesehen von den
Möglichkeiten der Quersubventionierung von Internet-Rechten über die
Einkaufsorganisationen der Gebührensender und der zusätzlichen Inhalte
aus den TV-Redaktionen.
Quelle: VDZ Verband der Deutscher Zeitschriftenverleger