Datenschützer für Haftung sozialer Netzwerke bei Falschnachrichten
Archivmeldung vom 20.12.2016
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Freigeschaltet durch André OttDer Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar unterstützt die Absicht der Großen Koalition, soziale Netzwerke wie Facebook per Gesetz zum Kampf gegen Falschnachrichten und Hassbotschaften im Internet zu verpflichten. "Grundsätzlich begrüße ich das Ansetzen bei einer Plattformhaftung bei dieser Problematik", sagte Caspar dem "Handelsblatt".
Es dürfe nicht sein, "dass globale Konzerne mit der Vermarktung von Daten und Informationen Milliardengewinne einstreichen, während sie die negativen Folgen `sozialisieren`, indem sie auf die Verantwortung der Nutzer verweisen und jede eigene Einstandspflicht für die Inhalte auf ihren Plattformen strikt ablehnen."
Dieses Muster sei bereits bei Hasskommentaren deutlich geworden und dürfe sich nun nicht auch bei den Falschnachrichten (Fake-News) fortsetzen, bei denen eben auch häufig Persönlichkeitsrechte Betroffener verletzt würden. Caspar, der unter den Datenschützern bundesweit die Aufgabe hat, sich um soziale Netzwerke wie Facebook zu kümmern, wies jedoch zugleich auf mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der angestrebten Maßnahmen hin.
"Am Ende muss ein rechtsstaatlich tragfähiges Konzept gefunden werden, dass sowohl die Meinungsfreiheit, das öffentliche Informationsinteresse als auch das Persönlichkeitsrecht Betroffener von Falschmeldungen hinreichend wahrt", sagte er. "Das ist rechtlich alles andere als trivial und bedarf einer sorgfältigen Analyse." Entscheidend sei etwa, wie eine solche künftige rechtliche Verantwortung für Falschnachrichten und deren Löschung im Einzelnen ausgestaltet werden solle.
"Hier liegen die Probleme tatsächlich im Detail." Geklärt werden müsse etwa, so Caspar, was genau Fake-News seien und unter welchen Bedingungen diese gelöscht werden müssten. Auch welche Betreiber zur Einrichtung von Meldestellen verpflichtet werden sollen, sei eine offene Frage. Der Gesetzgeber müsse zudem prüfen, wie weit die Pflichten eines Plattformbetreibers reichten, dem Hinweis auf Falschmeldungen nachzugehen, dies! e zu ana lysieren und gegebenenfalls zu löschen.
Für eine etwaige Regelung relevant sei überdies, in welcher Weise sich Betroffene gegen eine Löschung zur Wehr setzen und welche Stelle sie hiergegen anrufen könnten. Zudem müsse die Frage beantwortet werden, welche Stelle schließlich die Arbeit der Meldestelle überprüfen und durch die Verhängung von Bußgeldern Verstöße sanktionieren solle. Laut Caspar könnte dies neue juristische Fragen aufwerfen, zumal noch offen sei, auf welchen rechtlichen Regelungen die Tätigkeit der Meldestelle beruhe und ob sie mit Europarecht vereinbar sei.
Quelle: dts Nachrichtenagentur