Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden
Archivmeldung vom 15.07.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte.
Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines
Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu
veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem
Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse
über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des
Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung
gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und
gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte
der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die
Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit
ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die
Verwaltungsgerichte zurück.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides vorgenommen und einzelne Rechtsfragen zur Auslegung der Nebentätigkeitsvorschriften einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten haben. Auch die Folgenabwägung der Gerichte lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht