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Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

Archivmeldung vom 15.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Beschwerdeführer ist Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Mordes an dem ehemaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel führte.

Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 1998 eingestellt. In der dazu vom Beschwerdeführer verfassten Presseerklärung hieß es, nach wie vor lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vor; daneben bleibe die Möglichkeit offen, es könne sich um eine Selbsttötung gehandelt haben. Der Beschwerdeführer, der die These eines Mordes an Barschel vertritt, beabsichtigt, ein Buch zu dem Thema zu veröffentlichen. Der Generalstaatsanwalt untersagte dem Beschwerdeführer diese Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über das Barschel-Verfahren als Dokumentation in der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts zu veröffentlichen. Der gegen die Untersagung gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen und gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer und stellte zugleich den Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Über die Klage des Beschwerdeführers gegen die Untersagung der Nebentätigkeit ist noch nicht entschieden. Seinen Eilantrag wiesen die Verwaltungsgerichte zurück.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens lediglich eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheides vorgenommen und einzelne Rechtsfragen zur Auslegung der Nebentätigkeitsvorschriften einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten haben. Auch die Folgenabwägung der Gerichte lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht


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