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Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes beim unerlaubten Abdruck von Pressefotos

Archivmeldung vom 03.01.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.01.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Die Höhe des Schadensersatzes für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzellfalls.

Aus dem Urteil:

Insbesondere muss hierbei berücksichtigt werden, ob ein Mantellieferungsvertrag für die Fotos bestand. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes kann jedenfalls nicht allein anhand der Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing erfolgen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf. Er hatte der Beklagten zu 1), einer Tagezeitung, gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Einige dieser Fotos hatte die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2), einer anderen, rechtlich selbständigen Tageszeitung ohne die Genehmigung des Klägers zum weiteren Abdruck weitergegeben. Die Beklagten mussten aus diesem Grund Schadensersatz in Höhe von rund vier Euro pro Zweitabdruck an den Kläger zahlen.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Höhe des Schadensersatzes zu niedrig bemessen sei. Er verlangte deshalb die Zahlung von weiteren 2.400 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem AG keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers gab das LG der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing empfohlenen Honorarsätze zu Grunde zu legen seien. Darauf, welche Verbindungen zwischen den einzelnen Tageszeitungen im Streitfall bestanden hätten, komme es nicht an. Damit sei auch unerheblich, ob ein Mantellieferungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bestanden habe.

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des LG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat nicht ohne weiteres gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 2.400 Euro. Die Beklagten haben zwar gegen eine vom Urheberrecht geschützte Rechtsposition des Klägers verstoßen. Entgegen der Auffassung des LG muss seine angemessene Vergütung aber nach den gesamten Umständen bemessen werden. Es durfte nicht automatisch davon ausgehen, dass die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zum fraglichen Zeitpunkt eine angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben haben. Das LG hätte vielmehr auch berücksichtigen müssen, dass die Zeitungen der Beklagten in der gleichen Region vertrieben werden und dass die Fotos eventuell Teil eines Mantellieferungsvertrags gewesen sind.

Quelle: BGH PM Nr.134 vom 6.10.2005

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