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Faeser und die Presse: Eine weitere Niederlage für das Innenministerium

Freigeschaltet am 23.10.2024 um 07:01 durch Sanjo Babić
Nancy Faeser (2024)
Nancy Faeser (2024)

Foto: © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)
Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Das Innenministerium unter Nancy Faeser sieht sich zunehmenden Herausforderungen gegenüber, insbesondere in Bezug auf die Meinungsfreiheit. Nach einem gerichtlichen Rückschlag gegen die Zeitschrift Compact im vergangenen Sommer hat es nun auch beim Medienportal Nius, geleitet von Julian Reichelt, eine Niederlage erlitten.

Mitarbeiter des Portals hatten angefragt, "ob und wenn ja wegen welcher Äußerungen seit Amtsantritt der Ampel-Regierung gerichtliche oder außergerichtliche Unterlassungsbegehren gegen Medien oder Journalisten geltend gemacht wurden", wie die „Welt“ berichtet

Im Hintergrund steht ein Streitfall, der die Berichterstattung über eine Transfrau betrifft, die Zugang zu einem Fitnesscenter für Frauen suchte. Hier hatte die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman, versucht, die Berichterstattung zu unterbinden. Nius wollte nun von allen Bundesministerien erfahren, wie häufig es zu derartigen Unterlassungsanträgen gekommen ist.

Das Bundesministerium des Innern bestätigte, dass es einen einzigen Fall gegeben habe, in dem gegen einen Journalisten vorgegangen wurde, hielt jedoch Informationen über die betroffene Person und die Gründe geheim.

In der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde deutlich, dass das Innenministerium in seiner Ablehnung argumentierte, Online-Medien hätten keinen Anspruch auf Auskunft. Das Gericht widerlegte dies mit der Auffassung, dass der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch habe. Es verwies darauf, dass das Portal als frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch gestaltetes Angebot im Hinblick auf den Auskunftsanspruch anderen Presse- oder Rundfunkangeboten gleichzustellen sei.

Darüber hinaus schien das Faeser-Ministerium auch das öffentliche Interesse an den angeforderten Informationen in Frage zu stellen: "Zudem bestehe hinsichtlich des in Rede stehenden Auskunftsbegehrens ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten."

Der bemerkenswerteste Aspekt dieser Entscheidung liegt jedoch im Schlussabsatz der Presseerklärung des Gerichts. Dort wird festgehalten, dass der Antragsteller ausreichend dargelegt habe, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen kritische Berichterstattung um ein neuartiges Phänomen handle, das einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert habe.

Historisch gesehen gab es zwar auch vorher Unterlassungsklagen, die jedoch in der Regel von Privatpersonen oder Unternehmen eingereicht wurden. Diese Klagen dienten dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und wurden häufig von sogenannten Abmahnkanzleien vorangetrieben. Der Staat hingegen, als Organ der Staatsgewalt, benötigt diesen zivilrechtlichen Schutz nicht, da sein Handeln von öffentlichem Interesse geprägt ist.

Die Formulierung des Oberverwaltungsgerichts lässt darauf schließen, dass es nicht nur die Ablehnung des Auskunftsbegehrens von Nius kritisiert, sondern auch die Art und Weise, in der dieses Begehren initiiert wurde.

Bereits im Fall der Zeitschrift Compact hat das Innenministerium unter Faeser eine gerichtliche Niederlage erlitten. Die wiederholten Versuche, abweichende Meinungen zu unterdrücken, stoßen offenbar nicht bei allen Gerichten auf Zustimmung.

Quelle: ExtremNews

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