Verlag betrachtet Link-Verbot als Eingriff in die Pressefreiheit
Archivmeldung vom 16.09.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Heise Zeitschriften Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile von Münchener Gerichten eingelegt. Die Richter hatten dem Verlag untersagt, in einem Online-Bericht einen Link auf eine ausländische Webseite zu setzen. Dort wird Software angeboten, für die in Deutschland nicht geworben werden darf.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist unter
www.heise.de/heisevsmi/ im vollen Wortlaut veröffentlicht. Nach
Meinung des Verlags greifen die Gerichte mit diesem Verbot massiv in
die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berichterstattung
(Artikel 5 GG) ein. Das Oberlandesgericht München habe in seinem
Urteil Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung als
"zusätzlichen Service" abqualifiziert. Links seien aber essenziell
für den freien Journalismus im Web.
Acht große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten das
Link-Verbot erwirkt, nachdem heise online im Zusammenhang mit der
kritischen Würdigung von Werbeaussagen eines Herstellers von
Kopiersoftware einen Link auf dessen Website setzte. Die
Musikindustrie stützt ihren Verbotsanspruch auf den neuen und
umstrittenen Paragrafen 95a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, der
nach Ansicht des Verlags allerdings nicht als Begründung für die
Einschränkung von Grundrechten herhalten kann.
Der Sache kommt eine Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus zu.
Die Urteile würden dazu führen, dass das Setzen von Links für
Online-Journalisten zu einem unkalkulierbaren Risiko würde. Mit
seiner Beschwerde strebt der Verlag deshalb eine grundsätzliche
Klärung der Rechtslage an.
Quelle: Pressemitteilung Heise Medien Gruppe