Newsroom.de-Einordnung zur Entscheidung Landgericht Hamburg: Böhmermann/Erdogan
Archivmeldung vom 18.05.2016
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittZur Eil-Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Fall Böhmermann/Erdogang schreibt der Berliner Jurist und Journalist Michael Schmuck in einem Beitrag für den Mediendienst Newsroom.de:
"Dass Texte auch stückweise erlaubt und verboten sein können, ist bei Pressetexten das übliche Verfahren: Nur die beleidigenden oder falschen Passagen müssen gestrichen und dürfen nicht weiterverbreitet werden. Bei Kunststücken ist das allerdings eher selten. Da gilt meistens tatsächlich das Alles-oder-Nichts-Prinzip. So wurde etwa ein Lied der Band "angefahrene Schulkinder" über Steffi Graf 1998 komplett verboten, auch wenn nur einzelne Verse unterm Strich waren. Auch hat das Bundesverfassungsgericht 2007 den gesamten Roman "Esra" von Maxim Biller verboten, weil darin reale Figuren zu erkennen waren. Ebenso war es bei der Mutter aller Entscheidungen zu Kunst versus Persönlichkeitsrecht, der "Mephisto-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts 1971. Der ganze Roman von Klaus Mann wurde verboten."
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Quelle: Medienfachverlag Oberauer GmbH (ots)