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LfM veröffentlicht Gutachten zur Menschenwürde im Fernsehen

Archivmeldung vom 22.07.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Fernsehsendungen, die Grenzen überschreiten - Grenzen der Moral, Grenzen des guten Geschmacks, aber auch Grenzen des Rechts - werden in den letzten Jahren immer mehr diskutiert. Es geht um die Frage, wie weit Fernsehen mit Blick auf die im Grundgesetz verbürgte und in den Programmgrundsätzen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verankerte Menschenwürde gehen darf.

Zu dieser Frage legt die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) nun ein Gutachten vor. Es arbeitet heraus, dass ein Einschreiten der Medienaufsicht mit Blick auf die Menschenwürde der betroffenen Protagonisten dann nicht in Betracht kommt, solange diese freiwillig und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände agieren. Gerade bei neuen Formaten können Kandidaten aber nicht wirklich wissen, auf was sie sich einlassen, weshalb es schwierig ist, von "Selbstbestimmung" zu sprechen, so ein Ergebnis des Gutachtens.

Die Frage, ob in einem konkreten Fall von freiwilligem Handeln gesprochen werden kann oder nicht, ob eine Selbst- oder aber eine Fremdbestimmung vorliegt, muss nach Ansicht des Direktors der Landesanstalt für Medien NRW (LfM), Dr. Jürgen Brautmeier, demnach verstärkt in das Blickfeld der Medienaufsicht treten: "Das Gutachten ist für uns eine gute Basis, um bei künftigen Fällen, gerade bei neuen Formaten, in dieser Hinsicht deutlicher Position zu beziehen."

Das LfM-Gutachten greift alle Fälle auf, bei denen die deutsche Medienaufsicht den Menschenwürdegrundsatz bisher verletzt sah. Vor allem wird jedoch eine umfassende Analyse der bisherigen Rechtsprechung und Literatur vorgenommen. Auf dieser Basis werden dann Umfang und Grenzen eines aus Sicht der Verfassung angemessenen Menschenwürdeschutzes herausgearbeitet. Hierdurch sollen allen Verantwortlichen Kriterien und Leitlinien verdeutlicht werden, um ihnen im Einzelfall eine fundierte und effektive Entscheidung zu ermöglichen.

Als Fazit sagte Brautmeier: "Die Medienaufsicht sollte sich nicht scheuen, in Zweifelsfällen vor Gericht durch alle Instanzen zu gehen, damit es zukünftig mehr Klarheit darüber gibt, was erlaubt ist und was nicht. In einem aktuell zwischen der LfM und RTL Interactive streitigen Fall, einer Folge der Serie 'Die Super Nanny', die auch im Internet über RTL NOW ausgestrahlt wurde, wäre ich hierzu bereit, falls sich der Anbieter weiter gerichtlich gegen die förmliche Beanstandung der LfM wehrt."

Quelle: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

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