Rechtsstreit RTL gegen Online-Videorekorder Save.TV
Archivmeldung vom 25.06.2009
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seiner Begründung zum Urteil vom 22.04.2009, dass Cloud-Videorekorder (Online-Videorekorder) unter bestimmten Voraussetzungen legal sind und hat diese Umstände ausführlich erläutert.
Entweder, so der BGH, läuft der Aufzeichnungsprozess für die betreffenden Fernsehsendungen nicht automatisiert ab. In diesem Fall stellt der Anbieter des IVR die Vervielfältigung der Fernsehsendung selbst her. Diese Vervielfältigung ist ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht durch die so genannte Freiheit der Privatkopie gedeckt, weil der Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht, also gewerblich handelt.
Drei Hürden für die legale Aufnahme
Laut Begründung müssen drei Voraussetzungen für den legalen Betrieb erfüllt sein: Erstens muss der "Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sein", wodurch "allein die Kunden als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen" seien. In diesem Fall liegt eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vor und das Urheberrecht wird durch den Anbieter eines Online-Videorekorder nicht verletzt.
Zur zweiten Voraussetzung - nämlich der Frage, ob das Angebot von Save.TV gegen das Recht von RTL auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Sendungen verstößt - stimmt der BGH mit der Vorinstanz überein: "Das Angebot Save.TV verstößt nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen". Und hierbei stellt das Gericht unmissverständlich und abschließend klar, dass durch den automatisierten Aufzeichnungsprozess keine "Öffentlichkeit" adressiert wird.
Die dritte Hürde stellt die unerlaubte Weitersendung des Programms dar. Dazu müsste der Empfang der Sendung der Klägerin durch die Kunden, und die Weiterleitung an die jeweiligen Onlinevideorekorder, als öffentliche Wiedergabe einzuordnen sein. Ob dies der Fall ist, konnte der BGH mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht beurteilen. Er hat daher die abschließende Entscheidung dem OLG überlassen. Laut Thomas Kutsch, dem Geschäftsführer der Save.TV Ltd., wurde diese Problematik schon von vornherein bei der Ausgestaltung des Geschäftsmodells berücksichtigt. "Nicht Save.TV, sondern der Kunde leite auf seiner angemieteten Empfangseinheit Signale weiter." Eine Weitersendung wie beispielsweise bei einem Kabelnetzbetreiber könne aus diesem Grund nicht vorliegen. Kutsch erwartet daher rasch eine entsprechende Klarstellung vom Berufungsgericht.
Damit ist das massentaugliche Angebot eines IVR ohne Zustimmung der Sendeunternehmen rechtlich nicht möglich.
Da der Sachverhalt durch die Instanzgerichte nach Ansicht des BGH nicht vollständig aufgeklärt wurde, hat der BGH die Sache nicht selbst entschieden, sondern an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird nun zwischen den dargestellten Varianten, unzulässige Vervielfältigung oder unzulässige Weitersendung, zu unterscheiden haben und den Fall zu Ende entscheiden.
Jeder Kunde erhält seine Aufnahme
Das Oberlandesgericht in Dresden muss im Fall von Save.TV nun noch klären, ob - wie vom BGH angenommen - der Kunde Hersteller der Aufzeichnung ist, und ob möglicherweise das Weitersendungsrecht berührt ist. "Unsere technische Umsetzung ermöglicht lediglich individuelle Aufzeichnungsprozesse. Jede Kopie wird nur infolge der Programmierung des Kunden angelegt und kann ausschließlich von ihm abgerufen werden, wie dies das oberste deutsche Gericht fordert", so Thomas Kutsch. "Wir fühlen uns durch die Urteilsbegründung des BGH in unserer Rechtsauffassung bestätigt und sehen dem finalen Urteil des OLG sehr optimistisch entgegen."
Zudem sei es erfreulich, dass sich nun auch deutsche Gerichte, ähnlich wie in einem jüngst entschiedenen Fall in den USA, einer technischen Betrachtung des Dienstes anschließen. Der Fall hatte in den USA für Furore gesorgt, da der Oberste Gerichtshof vor der Zulassung der Revision zunächst das Justizministerium konsultierte. Das Justizministerium stellte in einer 27-seitigen Stellungnahme ungewöhnlich klar fest, dass es keinerlei Unterschiede zu einem herkömmlichen Festplattenrekorder sehe, und daher auch eine rechtliche Sonderbehandlung nicht nachvollziehen könne.
Quelle: Save.TV / RTL