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Nienhaus: Umfassendes Leistungsschutzrecht und Stoppschilder für die öffentlich-rechtlichen Anstalten müssen kommen!

Archivmeldung vom 27.09.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.09.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
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Schwere Kritik an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat heute in Berlin der Vorsitzende des Zeitungsverlegerverbands Nordrhein-Westfalen und Geschäftsführer der WAZ-Mediengruppe, Christian Nienhaus, geäußert. Im Internet und auf mobilen Endgeräten seien die gebührenfinanzierten Sender harte Konkurrenten der Verlage in einem unfairen Wettbewerb, sagte Nienhaus bei einer Veranstaltung der Konrad-Adenauer-Stiftung.

Es stelle sich die Frage, ob die Online-Expansion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die auf eine Verdrängung hinauslaufe, mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Funktionsauftrag der Presse in Einklang stünde. Angesichts der Gratisangebote von ARD und ZDF könnten die Verlage auf ihren Nachrichtenportalen keine Bezahlmodelle entwickeln. "Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur eine Richtung kennt, nämlich die Expansion bei Einnahmen und Inhalten ohne Selbstbeschränkung, dann ist zu fragen, ob diese Praxis mit EU-Recht vereinbart ist. Dies ist ein Akt der Selbstverteidigung", erklärte Nienhaus. Als weitere wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der digitalen Verlagsangebote nannte der Vorsitzende des nordrhein-westfälischen Verlegerverbands ein umfassendes Leistungsschutzrecht. Oberstes Ziel sei es dabei, die Inhalte von Zeitungen und Zeitschriften vor gewerblichen Zugriffen Dritter zu schützen. Damit verlangten die Verlage nicht mehr als das, was Fernsehsender, Konzertveranstalter, Filmproduzenten und Datenbankhersteller bereits seit Jahrzehnten hätten. Die Verlage wollten auch im Internet Qualitätsjournalismus und Vielfalt mit hohem personellen und finanziellen Aufwand sicherstellen. Die Voraussetzung dafür sei, dass die gewerbliche Nutzung der elektronischen Presseangebote bezahlt werde.

Quelle: BDZV - Bundesverb. Dt. Zeitungsverleger

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