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Ermittlungsverfahren ist Dreistigkeit

Archivmeldung vom 03.08.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.08.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Mit Empörung hat der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) auf die Ermittlungsverfahren reagiert, die Staatsanwaltschaften in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main gegen 17 Journalisten von acht Zeitungen und Zeitschriften angestrengt haben.

Der Vorwurf, dass die Journalisten mit Zitaten aus vertraulichen und geheimen Akten des BND-Untersuchungsausschusses des Bundestags Beihilfe zum Geheimnisverrat geleistet hätten, sei purer Vorwand, kritisierte BDZV-Präsident Helmut Heinen, und diene vermutlich nur zur Rechtfertigung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen. Dies werde schon daraus ersichtlich, dass der Vorsitzende des BND-Untersuchungsausschusses, Siegfried Kauder, geäußert habe, dass es irgendwo ein Leck gebe, das gestopft werden müsse.

"Es ist unakzeptabel, dass Journalisten, die über mögliche Vergehen oder Verfehlungen berichten, befürchten müssen, wegen der Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen verfolgt zu werden", sagte Heinen. Sollte es tatsächlich Informationslecks bei den Behörden geben, so dürfe dafür nicht die Presse verantwortlich gemacht werden. Heinen verwies auf das im Februar dieses Jahres ergangene "Cicero"-Urteil des Bundesverfassungsge¬richts, das noch einmal ausdrücklich klargestellt habe, dass die Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreiche, um den Vorwurf der Beihilfe zum Geheimnisverrat zu begründen.

Vor diesem Hintergrund erschienen die nun angestrengten Verfahren besonders dreist. "Wir erwarten von der Politik, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Pressefreiheit im Sinne eines besseren Quellenschutzes klarer definiert werden", forderte der BDZV-Präsident. Dieser Fall zeige erneut, dass es notwendig sei, den Straftatbestand der Beihilfe zum Geheimnisverrat zu streichen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)


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