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Schönheitsoperationen im Fernsehen: Urteil bestätigt Sendezeitbeschränkungen der BLM

Archivmeldung vom 13.04.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.04.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien
BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Erfolg für den Jugendschutz: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat Ende März die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) angeordneten Sendezeitbeschränkungen auf das Nachtprogramm von 23:00 bis 06:00 Uhr für zwei Folgen des MTV-Formats "I want a famous face" bestätigt. Mit Urteil vom 23. März 2011 hob er damit in der Berufungsverhandlung die abweichenden Urteile des Verwaltungsgerichts München auf. Die betreffenden Folgen waren im Juli und August 2004 zwischen 21:30 und 22:30 Uhr gelaufen. Darin wurde gezeigt, wie sich junge Erwachsene kosmetischen Eingriffen unterziehen, um prominenten Vorbildern ähnlich zu sehen.

"Solche Sendungen verharmlosen häufig die Gesundheitsrisiken von Schönheitsoperationen. Vor allem, wenn sie sich direkt an Jugendliche wenden, bei denen die Akzeptanz des eigenen Körpers in einer bestimmten Altersphase zur Identitätsfindung gehört, ist das kritisch zu sehen. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung wird grundsätzlich angenommen, wenn Schönheits-OPs als einzige Lösung zur Steigerung des Selbstwertgefühls dargestellt werden", begründete der Präsident der BLM und Vorsitzende der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, die jugendschutzrechtliche Problematik der beiden Folgen. Die BLM hatte die Entscheidung der KJM, eines der Organe der Landesmedienanstalten, durch Beanstandungsbescheide - verbunden mit der Sendezeitbeschränkung - umgesetzt.

Die Sicht der KJM bestätigt nun auch der BayVGH: Die beiden Folgen seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Maßgeblich sei dabei die sachverständige Aussage der KJM, da sie im gerichtlichen Verfahren nicht erschüttert worden sei - auch nicht durch ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes zum Teil abweichendes Gutachten. Diese sachverständige Aussage könne nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Wenn die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage zu stellen ist, sei es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen.

Zu keiner anderen Beurteilung führte, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zuvor eine der beiden Folgen für das Tagesprogramm geeignet gehalten hatte. Die Sendung war allerdings der FSF in englischer Originalfassung zur Prüfung vorgelegt worden. Das Gericht befand, dass es sich wegen der nachträglich eingefügten deutschen Untertitel nicht mehr um die geprüfte Sendung handelte. Damit sei die KJM an die Beurteilung durch die FSF nicht gebunden.

Quelle: BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien

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