Presserat fordert klare Kennzeichnung von Werbung - Schleichwerbung untergräbt Glaubwürdigkeit der Medien
Archivmeldung vom 09.06.2005
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDer Presserat appelliert erneut an die Zeitungen und Zeitschriften, Werbung und redaktionellen Teil strikt zu trennen und werbliche Inhalte klar zu kennzeichnen.
Dem Leser muss auf den ersten
Blick deutlich werden, was er vor sich hat: einen redaktionellen
Beitrag oder Werbung. Eine klare Kennzeichnung wahrt die
Glaubwürdigkeit der Presse insgesamt. Schleichwerbung untergräbt sie.
Auf seiner jüngsten Sitzung am 6. und 7. Juni in Bonn hatte sich
der Beschwerdeausschuss erneut mit Beschwerden wegen Schleichwerbung
zu befassen. Wegen Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz gerügt
wurde der VERLAG B. KÄMMER. In einem Schreiben an eine PR-Agentur
hatte der Verlag sich erkundigt, ob ein Kunde der Agentur für einen
geplanten Produktauftritt die „Einleitung einer Werbekampagne
‚Print‘“ beabsichtige. Dafür stünden dann die Verlagsmagazine zur
Verfügung. Dazu könne man auch, so der Verlag weiter, „einer
professionellen und wirkungsvollen Berichterstattung den Weg
bereiten“. Dieses Angebot wertete der Ausschuss als Kopplung von
redaktioneller Berichterstattung an einen Anzeigenauftrag. Dies
widerspricht Ziffer 7 des Pressekodex:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit
gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private
oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten
beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche
ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text
und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Für den Leser nicht ohne weiteres als Werbung erkennbar war nach
Ansicht des Ausschusses eine als „Verlagssonderthema“ gekennzeichnete
Veröffentlichung einer Tageszeitung. Sie beschäftigte sich in
redaktioneller Aufmachung mit einem geplanten Wohnkomplex in Citylage
und war bezahlt. Die Zeitung hatte argumentiert, dass der Inhalt der
Seite aufgrund von Gestaltungsmerkmalen wie Layout und Schrift als
bezahlte Veröffentlichung zu erkennen sei. Nach Meinung des
Ausschusses können Leser sie jedoch wegen der Ähnlichkeit zur
Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitung als
journalistisch-redaktionellen Beitrag wahrnehmen. Dem Begriff
„Verlagssonderthema“ mangelt es in diesem Zusammenhang an der
erforderlichen Eindeutigkeit.
Missbilligt wurde auch eine Fotostrecke über Mitarbeiterinnen
eines Elektronikmarktes in einer Publikumszeitschrift. Auf der
Titelseite der Ausgabe wurde die Veröffentlichung unter Verwendung
des Logos des Marktes angekündigt. Das Logo erschien auch in der
Fotostrecke wieder. Daneben wurden auch Werbeslogans des Unternehmens
im Text verwendet. In diesen Angaben sah der Presserat
Schleichwerbung im Sinne der Ziffer 7 Richtlinie 7.2:
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre
Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht
die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung
liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein
begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der
Leser hinausgeht.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet
besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der
Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen.
Pressemeldung Deutscher Presserat