Oberlandesgericht Dresden bestätigt Urteil gegen Netlantic und "shift TV"
Archivmeldung vom 16.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Oberlandesgericht Dresden hat die erst- instanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2006 gegen die Netlantic GmbH und ihren Dienst "shift TV" bestätigt. Die Berufung der Netlantic GmbH wurde zurückgewiesen.
Auch nach dem
Urteil des Oberlandesgerichts ist es "shift TV" untersagt, Programme
zu speichern, um sie Dritten zu übermitteln. Das OLG Dresden folgte
in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des LG
Leipzig, dass es sich dabei um eine Verletzung des Urheberrechts und
eine unautorisierte Vervielfältigung handele. Die Netlantic GmbH hat
gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die ProSiebenSat.1-Gruppe sieht sich damit in ihrer Auffassung bestätigt, dass ihre Programmsignale ohne ihre Zustimmung von Diensteanbietern, gleich welcher Art, nicht genutzt werden dürfen.
Quelle: Pressemitteilung ProSiebenSat.1 Media AG