Prof. Säcker in Kommunikation & Recht: KEK verstößt gegen das Grundgesetz
Archivmeldung vom 14.02.2006
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie Entscheidung der KEK verstößt gegen das Grundgesetz. Zu dieser Einschätzung kommt Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker (FU Berlin) in einem Beitrag für die Februarausgabe der Zeitschrift Kommunikation & Recht.
Die Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im
Medienbereich (KEK) verstößt laut Prof. Säcker gegen die
Pressefreiheit aus Art. 5 GG, der auch die Eigentümerrechte von
Senderinhabern schützt. Die Inhaber haben danach das Recht, auf die
grundsätzliche Ausrichtung eines Senders inhaltlich und
wirtschaftlich Einfluss zu nehmen. Auch die Eigentumsfreiheit aus
Art. 14 GG würde durch eine geforderte binnenpluralistische
Verfassung (Zitat "Vehikel fortdauernder Enteignung") ausgehebelt.
Die KEK folge mit ihrem neuen "antiliberalen Leitbild" einem
"neosozialistischen Modell" und zwinge dem Zuschauer damit eine
überhebliche Wertvorstellung auf. Der Zuschauer muss nunmehr die
Vielfaltsvorstellungen des binnenpluralistischen Fernsehens - nach
Vorstellung der KEK - offenbar zu Zwecken der Erziehung seiner
Persönlichkeit ertragen.
Mit den fundamentalen Grundsätzen des Privatrechts sei die
Entscheidung schlichtweg unvereinbar. Auch, weil bei einer Umsetzung
durch den Axel Springer Verlag eine neue Form der gemeinnützigen
privaten Stiftung mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung (also mit
unbegrenzter finanzieller Nachschusspflicht des Eigentümers)
entstanden wäre. Wettbewerbs-politisch betrachtet entstünde bei der
Verwirklichung des KEK-Modells ein Dreieroligopol gleich
strukturierter und gleichförmig binnenpluralistisch verfasster Sender
(ARD, ZDF, Sat .1), denen nur noch ein großer privatwirtschaftlicher
Sender (RTL) gegenüberstünde. Das Bundeskartellamt dürfte eine solche
Fusion gar nicht genehmigen, denn die Medienlandschaft würde dadurch
umfassend wettbewerbsdämpfend umstrukturiert.
Durch die erzwungene Einrichtung eines Redaktionsstatutes, über
das die Redakteure ein indirektes Mitbestimmungsrecht über
unternehmerische Entscheidungen eingeräumt werde, würde ferner gegen
das Mitbestimmungsgesetz verstoßen.
Fazit von Prof. Säcker: Mit ihrer Entscheidung hat die KEK das
Leitbild eines binnenpluralen privaten Fernsehens entwickelt, das an
die Stelle eines von den Eigentümern bestimmten marktorientierten, an
der Quote ausgerichteten Programms treten soll. Die
Programmgestaltung soll sich allein daran orientieren, was zur
Vielfaltssicherung notwendig ist - überwacht von einem von
politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen bestellten
dreißigköpfigen Fernsehbeirats. Der Eigentümer wird darauf
beschränkt, die erforderlichen Finanzmittel bereit zu stellen.
Kommunikation & Recht erscheint monatlich und ist eine der
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Multimedia und Telekommunikation.
Quelle: Pressemitteilung Verlagsgruppe Deutscher Fachverlag