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Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirkt für Luke Mockridge das 3. gerichtliche Verbot gegen den SPIEGEL wegen des Artikels "#METOO - Der Fall Luke Mockridge"

Archivmeldung vom 19.01.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.01.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Mit Beschluss vom 13.01.2022 hat das Hanseatische Oberlandesgericht weitere Teile des SPIEGEL-Artikels mit dem Titel "#METOO - Der Fall Luke Mockridge" (Print) bzw. "Die Akte Mockridge" (Online) untersagt. Damit wurde dem SPIEGEL in Ergänzung zu den bereits erwirkten einstweiligen Verfügungen verboten, über die Schilderungen von zwei Frauen zu berichten, die dem Comedian Übergriffigkeiten vorgeworfen hatten.

Zum Hintergrund:

Der SPIEGEL hatte in der Ausgabe vom 25.09.2021 (und parallel online am 24.09.2021) einen Artikel veröffentlicht, in dem detailliert über den Vorwurf berichtet wurde, Luke Mockridge habe seine frühere Freundin Ines Anioli vergewaltigt. Zudem wurden die Schilderungen weiterer Frauen wiedergeben, die Mockridge Übergriffigkeiten vorwarfen. Gegen diese Berichterstattung sind wir für unseren Mandanten erfolgreich gerichtlich vorgegangen.

Zunächst untersagte das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung vom 05.11.2021 denjenigen Teil des Artikels, der sich mit den Vorwürfen einer namentlich nicht genannten Ex-Freundin unseres Mandanten befasste. Das Verbot wurde vom Gericht unter Berufung auf eine unzulässige Verdachtsberichterstattung ausgesprochen. Der vom SPIEGEL eingelegte Widerspruch wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen.

Im Anschluss hieran untersagte das Landgericht Hamburg dem SPIEGEL per einstweiliger Verfügung vom 08.12.2021 weite Teile der Berichterstattung über die Vorwürfe von Ines Anioli. Das Gericht ging auch hier von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung aus.

Soweit das Landgericht Hamburg die Berichterstattung über die Vorwürfe weiterer Frauen zunächst nicht untersagen wollte, hatten wir gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, über die nun das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.01.2022 entschieden hat. In den Entscheidungsgründen führt das Hanseatische Oberlandesgericht aus, dass die Schilderungen der beiden anonym gebliebenen Frauen angesichts des Bestreitens unseres Mandanten als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Hilfsweise begründet das Gericht die Entscheidung mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung.

"Mit dem jüngsten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 wurden dem SPIEGEL ergänzend zu den bereits erwirkten einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Hamburg die Kernpunkte des Artikels '#METOO - Der Fall Luke Mockridge' untersagt. Die mit dem Artikel verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen unseres Mandanten sind derart schwerwiegend, dass wir für Luke Mockridge nunmehr auch Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich geltend machen werden", so Rechtsanwalt Simon Bergmann, der Luke Mockridge in der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem SPIEGEL vertritt.

Quelle: Schertz Bergmann Rechtsanwälte (ots)

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