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Gesetz für einen besseren Schutz von Journalisten beschlossen

Archivmeldung vom 30.03.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.03.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Nach fast anderthalb Jahren parlamentarischer Beratungen hat der Bundestag gestern beschlossen, die vierte Gewalt in unserem Staat zu stärken. Das vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Gesetz stärkt den Quellen- und Informantenschutz und damit die Möglichkeit, investigativ zu recherchieren, die für unsere Demokratie so wichtig ist. Die bisherige Gesetzeslage war für die Ermittlungsbehörden ein Einfallstor zum Beispiel für Beschlagnahmen und Durchsuchungen. Obwohl die Medienangehörigen selbst keiner Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, waren sie in der Vergangenheit oft strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.

Auch wenn Journalisten nicht das eigentliche Ziel der Strafverfolgung waren, sondern nur Mittel zum Zweck, um über den Journalisten an die undichten Stellen im Staatsapparat heranzukommen, hat dies die freie Presse beeinträchtigt. Mit solchen Behinderungen der Presse ist nun Schluss.

Das Gesetz schützt Journalisten außerdem besser vor Beschlagnahmen. Dem Zugriff des Staates auf Journalisten werden durch höhere gesetzliche Anforderungen engere Grenzen gesetzt.

Zum Hintergrund:

Der Deutsche Bundestag hat gestern den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) in 2. und 3. Lesung verabschiedet, mit dem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Pressefreiheit umgesetzt wird.

Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgesetzt gewesen, wenn sie Dienstgeheimnisse, die ihnen zugeleitet worden sind, veröffentlicht haben. So stützte sich etwa in dem bekannten, vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen (BVerfGE 117, S.244ff.) Fall „Cicero“ der Tatverdacht, der Anlass für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins sowie nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswerteberichts und Hinweisen darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein muss. Solche Maßnahmen erschweren es den Medien, staatliches Handeln zu kontrollieren und Missstände aufzudecken. Der freiheitliche Rechtsstaat sollte aber nicht einmal den Anschein erwecken, er würde mit den Mitteln des Strafrechts Journalisten von kritischer Recherche und Berichterstattung abhalten.

Mit dem Gesetz wird deshalb zweierlei geregelt: Für Medienangehörige wird in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn sie sich darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, auszuwerten oder zu veröffentlichen. Auf diese Weise werden solche Handlungen von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und Informantenschutz gestärkt. Ferner wird sichergestellt, dass das strafprozessuale Eingriffsinstrumentarium nicht allein an die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet werden, geknüpft werden darf.

Außerdem wird durch das Gesetz ein besserer Schutz vor Beschlagnahmen geregelt. Schon heute darf Material grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, das Medienangehörige von Informanten erhalten haben und über deren Herkunft sie die Aussage verweigern dürfen. Unter engen Voraussetzungen und nach Abwägung mit der Pressfreiheit ist eine Beschlagnahme ausnahmsweise dennoch möglich. Diese Ausnahmen ist nun weiter eingeschränkt worden. Künftig reicht insoweit nicht mehr ein nur einfacher Tatverdacht gegen den Medienangehörigen aus, sondern es bedarf eines „dringenden Tatverdachts“. Indem damit die Schwelle für solche Beschlagnahmen höher gelegt wird, werden die Gewichte zwischen dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung einerseits sowie der Pressefreiheit und dem Informantenschutz andererseits zu Gunsten der Freiheit der Presse verschoben.

Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ) (pressrelations)

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