GEMA legt in Sachen YouTube Berufung ein
Archivmeldung vom 21.05.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas erstinstanzliche Urteil war bereits ein großer Erfolg für das Anliegen der Urheber, die die GEMA vertritt, reicht aber noch nicht weit genug. Mit Einlegung der Berufung will die GEMA Rechtssicherheit für ihre Mitglieder schaffen und fordert gleichzeitig von YouTube maximale Transparenz in den Verhandlungen.
Heute hat die GEMA fristwahrend am Oberlandesgericht Hamburg Berufung in Sachen YouTube eingelegt. Das Landgericht hatte am 20. April 2012 entschieden, dass YouTube für die Nutzervideos rechtlich verantwortlich ist. YouTube wurde verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um rechtlich geschützte Werke in Zukunft nicht verfügbar zu machen.
Beide Seiten sind nach dem Urteil an den Verhandlungstisch zurückgekehrt, um gemeinsam eine rasche Einigung zu erarbeiten und die Dienstleistung von YouTube wie rechtlich vorgegeben zu lizenzieren. Es zeigte sich jedoch schnell, dass bis zum Ende der Berufungsfrist auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden konnte. YouTube ist derzeit nicht bereit, die Ergebnisse der Verhandlungen offen zu legen. Genau dies fordert aber die GEMA, die auch rechtlich zur Veröffentlichung der Ergebnisse verpflichtet ist.
Dazu Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Das Transparenzgebot ist für uns von entscheidender Bedeutung. Im Sinne der Urheber ist dies eines unserer wichtigsten Verhandlungsziele."
Hintergrund 1: Das Urteil vom 20.04.2012 am Landgericht Hamburg
In dem Verfahren wurde die grundsätzliche Verantwortung YouTubes für die Nutzerinhalte geklärt. Gegenstand des Verfahrens waren zwölf exemplarische Werke aus dem Repertoire der GEMA. Das Ziel der GEMA war es, dass YouTube die Nutzung dieser Werke auf der Video-Plattform in Deutschland generell unterlässt. Denn: YouTube lehnt zwar jegliche rechtliche Verantwortung für in seinem Dienst angebotene Inhalte ab, erzielt zugleich jedoch erheblichen finanziellen Profit mit der Vermarktung der nutzergenerierten Inhalte. Nach dem erstinstanzlichen Urteil kann YouTube die Rechteinhaber nicht mehr einfach nur auf das von YouTube eingerichtete Content-Verifizierungs-Verfahren verweisen. Die angebotenen Musikwerke müssen darüber hinaus mit Fingerprints bestückt werden. Ferner muss YouTube zukünftig einen Wortfilter einsetzen.
Das bedeutet, dass die Rechtsposition der Rechteinhaber nachhaltig geschützt werden muss.
Hintergrund 2: Transparenzgebot und Kontrahierungszwang
Die GEMA ist laut Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet, jede Art der Musiknutzung zu lizenzieren. Sie unterliegt dem sogenannten Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass sie einerseits ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen. Andererseits ist sie aber weiterhin in der Pflicht, dem Musiknutzer diese Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einzuräumen. Alle Lizenzierungen müssen dabei auf Basis eines veröffentlichten Tarifs erfolgen.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Quelle: GEMA (ots)