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Der BWL-Bote vor der Schließung, oder wer die Nase aus dem Fenster streckt...

Archivmeldung vom 19.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Immer wieder hat der BWL-Bote über Betrüger, Spammer oder schwarz betriebene Bildungsfirmen berichtet, und dabei stets auch Roß und Reiter genannt: Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt festgestellt hat. Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen tritt hinter der Pressefreiheit nach Art. 5 GG zurück.

Im dem BGH vorgelegten Fall wollte der Geschäftsführer einer Klinik in Brandenburg die Presse an der Nennung seines Namens im Rahmen kritischer Berichterstattung hindern. Die beanstandeten Berichte, die den Betroffenen namentlich identifizierten, enthielten kritische Stellungnahmen zu seiner beruflichen Tätigkeit. In dem am 21.11.2006 verkündeten Urteil führt der BGH dazu aber aus (Urteil im Originaltext, Aktenzeichen VI ZR 259/05):

"Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, daß der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muß (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen".

Die Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit einer im Wirtschaftsleben stehenden Person ist damit durch die Pressefreiheit gedeckt, und zwar auch ausdrücklich identifizierend. Solange die "Sozialsphäre" oder gar die Intimsphäre des Betroffenen nicht berührt ist, was der BWL-Bote nach eigenen Angaben geflissentlich unterlässt, wird durch eine solche Berichterstattung kein Persönlichkeitsrecht verletzt. Oder, etwas volkstümlicher gesagt: wer die Nase aus dem Fenster streckt, muß den Wind vertragen können.

Die derzeit wieder mal recht zahlreich vorliegenden Abmahnungen wird der BWL-Bote ignorieren, was jedoch schwerfällt, denn sie genügen keinerlei rechtlichen Mindeststandards. Dafür entfalten sie gewisse humoristische Qualitäten, die gut in die derzeitige Karnevalszeit passen. Doch dazu ein andermal...

Quelle: BWL-Bote

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