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Ärztetag: Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten

Archivmeldung vom 01.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Fabian Pittich
Bild: Günther Richter / pixelio.de
Bild: Günther Richter / pixelio.de

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Der Deutsche Ärztetag in Kiel hat diese Neuformulierung der(Muster-)Berufsordnung (MBO) beschlossen, um Ärztinnen und Ärzten mehr Orientierung im Umgang mit sterbenden Menschen zu geben. In der bislang geltenden Berufsordnung war ein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht enthalten.

Bislang hieß es, Ärztinnen und Ärzte seien verpflichtet, auf lebensverlängernde Maßnahmen nur dann zu verzichten, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet. Die Neufassung des Paragraph 16 der MBO soll für mehr Klarheit sorgen. Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, hatte bereits im Vorfeld des Ärztetages erklärt, dass mit der Neuformulierung der MBO für jeden klar sei soll, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen. Künftig müsse und könne man die Vorgaben nicht mehr interpretieren. Der Umgang mit schwerkranken und sterbenden Menschen stand auch im Mittelpunkt der Beratungen des Ärztetages über die künftige Ausgestaltung der Palliativmedizin.

"Unser Ziel ist es, die Palliativmedizin nachhaltig und flächendeckend in die ambulante und stationäre Versorgung zu integrieren", sagte Prof. Dr. Friedemann Nauck, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, in seinem Gastbeitrag auf dem Ärztetag. Der Ärztetag forderte den weiteren Ausbau von Lehrstühlen für Palliativmedizin an den medizinischen Fakultäten. Bereits seit gut zwei Jahren ist die Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Medizinstudium vorgeschrieben. Demzufolge müssen die medizinischen Fakultäten die Bedingungen dafür schaffen, dass Palliativmedizin kompetent im Rahmen des in der Approbationsordnung seit Juli 2010 verankerten Querschnittsfaches 13 gelehrt und geprüft werden kann: "Dazu gehören auch das Erlernen der erforderlichen kommunikativen Kompetenz in der Begegnung mit den Patienten und deren Angehörigen, die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen sowie die Arbeit im multiprofessionellen Team und in institutionellen Netzwerken", bekräftigte Palliativmediziner Nauck.

Eine zielgerichtete Aus-, Weiter- und Fortbildung müsse nach Ansicht des Ärzteparlaments zudem auf evidenzbasierten Forschungsergebnissen im Bereich der Palliativmedizin beruhen, die auch aus öffentlichen Mitteln finanziell gefördert werden müssten. Das Ärzteparlament sprach sich außerdem für einen Ausbau ambulanter palliativmedizinischer Versorgungsstrukturen aus. Nach Überzeugung des Ärztetages ist der Gesetzgeber gefordert, eine qualitativ hochwertige allgemeine ambulante Palliativversorgung zu ermöglichen, sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung kassenübergreifende Verträge zu Grunde zu legen oder eine integrierte palliativmedizinische Versorgung in einer gemeinsamen Vertragsform zu fördern.

Quelle: Bundesärztekammer

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