Beweise nur zwischen '96 & '97: Rechtliche Überprüfung der Novel Food Argumentation des BVL durch CannaTrust
Archivmeldung vom 16.07.2020
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Freigeschaltet durch André OttCannaTrust befindet sich weiterhin im Austausch mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über die Frage der Einordnung von CBD-haltigen Produkten nach der Novel Food-Verordnung. Bekanntermaßen ist das BVL bisher der Auffassung, dass keine ausreichenden Verwendungsnachweise vorliegen, um zu belegen, dass es sich bei diesen Produkten nicht um neuartige Lebensmittel handelt.
Sowohl im Gespräch als auch erneut in einem Schreiben vom 11. Juni 2020 hat das Bundesamt gegenüber CannaTrust einen entscheidenden Punkt für diese Bewertung dargelegt: Nach Auffassung des BVL sind ausschließlich Verwendungsnachweise aus dem Zeitraum April 1996 bis Mai 1997 zu berücksichtigen. Der Stichtag des 15. Mai 1997 lässt sich dabei aus der Novel Food-Verordnung entnehmen. Die Beschränkung des relevanten Zeitraums auf Verwendungen nach Ende März 1996 erscheint hingegen fragwürdig.
Das BVL argumentiert, dass bis zum Ende März 1996 alle Hanfsorten und alle Teile der Hanfpflanze, die CBD enthalten können, dem Betäubungsmittelgesetz unterstanden. Für Stoffe, die einem solchen Verkehrsverbot unterliegen, kommt der Nachweis einer sicheren Verwendung nach Auffassung des Bundesamtes grundsätzlich nicht in Betracht. Diese Sichtweise des BVL schränkt die Möglichkeiten eines ausreichenden Verwendungsnachweises CBD-haltiger Produkte vor 1997 massiv ein. Alle älteren Verwendungsnachweise fallen so aus der Betrachtung heraus.
Daher hat CannaTrust sich entschieden, eine umfassende rechtliche Begutachtung dieser Argumentation bei einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Auftrag zu geben. Es wird zu prüfen sein, ob das europäische und das deutsche Recht tatsächlich - wie das BVL meint - den Großteil aller Verwendungsnachweise ausschließen.
Weitere Quellen:
www.cannatrust.eu
https://cannatrust.eu/wiki/pressemitteilung-cannatrust-bvl/
Quelle: CannaTrust GmbH (ots)