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Krebserregende PAK sollen verboten werden - Behörden beziehen sich auf ÖKO-TEST-Untersuchungen

Archivmeldung vom 22.07.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
  Bildquelle: aboutpixel.de / Zahnbürste 02 © oli xxx
Bildquelle: aboutpixel.de / Zahnbürste 02 © oli xxx

PAK - drei Buchstaben, hinter denen sich ein ernstes Problem verbirgt. Denn einzelne Vertreter der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe sind krebserzeugend. ÖKO-TEST findet diese Schadstoffe immer wieder in den verschiedensten Alltagsprodukten. Die Palette reicht von Kinderzahnbürsten über Beißringe, Wickelauflagen, Gummistiefel, Spielzeug, Fahrradkindersitze, Laufräder und Matschhosen bis hin zu Haartrocknern, Damensneakers, Freizeitsandalen, Pulsmessern, PVC-Bodenbelägen und Radiergummis. Das Frankfurter Verbrauchermagazin fordert deshalb schon lange ein Verbot dieser gefährlichen Schadstoffe.

Nun macht sich Deutschland dafür in der Europäischen Union stark. In einem so genannten Beschränkungsdossier hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern von Umweltbundesamt (UBA), des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammengetragen, warum die Stoffe so schnell wie möglich verboten werden sollten. In dem Dossier, deren Auftraggeber Bundesverbraucherschutz- und Bundesumweltministerium sind, wird unter anderem auf verschiedene Testergebnisse von ÖKO-TEST Bezug genommen.

Acht Kandidaten aus der Gruppe der PAK sollen nun ganz allgemein in Verbraucherprodukten verboten werden. Das heißt: Es dürfen nicht mehr als jeweils 0,2 Milligramm der genannten PAK pro Kilogramm etwa in Schuhen, Sportartikeln und Wasserspielzeug nachgewiesen werden. Das Verbot soll ausdrücklich für Verbraucherprodukte gelten und auf einer Regelung im Chemikaliengesetz, die erst im Sommer 2009 in Kraft getreten ist, fußen. Nach Absatz 2 Artikel 68 der so genannten Reach-Verordnung dürfen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 und 2 eingestuft sind, in Verbraucherprodukten über Grenzwerte oder aber über ein Verbot reglementiert werden. Allerdings ist nur die EU-Kommission berechtigt, ein solches Beschränkungsverfahren in Gang zu bringen. Der besagte Artikel ermöglicht es sogar, das Verbotsverfahren innerhalb von wenigen Monaten durchzuziehen. Dagegen dauern normale Beschränkungsverfahren in der Regel mehrere Jahre.

Dass die deutschen Behörden nun beispielhaft ein solches Verfahren in Gang bringen, ist auch auf die jahrelange Kritik von ÖKO-TEST zurückzuführen. Jürgen Stellpflug, Chefredakteur des Frankfurter Verbrauchermagazins, erklärt: „Wir haben immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass PAK-verseuchte Produkte völlig vermeidbar sind, da alternative Materialien längst auf dem Markt erhältlich sind.“

Auf der ÖKO-TEST-Webseite (http://presse.oekotest.de/presse/PAK-22-07-2010.pdf) hat das Verbrauchermagazin eine Liste mit allen Produkten veröffentlicht, in denen die Labors PAK gefunden haben.

Quelle: ÖKO-TEST

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