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Bundesapothekerkammer: Ärztlich verordnetes Cannabis konsequent wie ein Arzneimittel behandeln

Archivmeldung vom 17.04.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.04.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Henning Hraban Ramm / pixelio.de
Bild: Henning Hraban Ramm / pixelio.de

Die Bundesapothekerkammer setzt sich dafür ein, dass Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird. Das gilt für die Verwendung der getrockneten Pflanzenteile ebenso wie für Zubereitungen aus Cannabis. "Alle Arzneimittel gehören in die Hände des Apothekers. Wenn Cannabis gegen Schmerzen ärztlich verordnet wird und die Funktion eines Arzneimittels hat, dann muss es anderen Arzneimitteln gleichgestellt werden", fordert Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. "Das heißt, dass es vom Arzt verordnet, vom Apotheker geprüft und abgegeben sowie von der Krankenkasse bezahlt wird."

An Cannabis-Blüten müssen vom Anbau bis zur Anwendung die gleichen Qualitätsstandards wie für alle anderen Arzneimittel angelegt werden. Das bedeutet, dass diese pharmazeutischen Qualitätsanforderungen in einer Monographie definiert werden müssen, z. B. im Deutschen Arzneimittel Codex (DAC). "Daran arbeiten wir intensiv. Bei einem 'Eigenanbau im Wintergarten' ist die Einhaltung der hohen Qualitätsstandards, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit an Arzneimittel anzulegen sind, nicht gewährleistet", sagt Kiefer. "Daher können wir die Legalisierung des Eigenanbaus nicht gutheißen."

Die Kosten für medizinisch verordnetes Cannabis müssen folgerichtig von der Krankenkasse übernommen werden. Dies muss für alle Rezepturarzneimittel gelten, die Cannabis oder dessen Zubereitungen enthalten. "Wenn ein Arzt einem schwerkranken Patienten Cannabis verordnet, muss die Krankenkasse die Kosten für dieses Arzneimittel übernehmen", sagt Kiefer. "Eine Zweiklassen-Pharmazie lehnen wir entschieden ab: Unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben alle Patienten das gleiche Recht auf Arzneimittel, die einheitlichen pharmazeutischen Qualitätsanforderungen genügen."

Quelle: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände (ots)

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