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Misteltherapie auf Rezept eingeschränkt - Entscheidung gegen die Patienten

Archivmeldung vom 02.11.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Maria Lanznaster  / pixelio.de
Bild: Maria Lanznaster / pixelio.de

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes ist die Erstattung der Misteltherapie auf Kassenrezept nun eingeschränkt. Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf ja, als unterstützende Therapie nach einer Krebserkrankung nein.

Wie bisher wird die Misteltherapie in der sogenannten palliativen Therapie auf Kassenrezept erstattet, zum Beispiel wenn bei Patienten Fernmetastasen auftreten oder die Krebser-krankung inoperabel ist. In der unterstützenden, adjuvanten Therapie bei einer heilbaren Krebserkrankung sind anthroposophische Mistelpräparate weiterhin arzneimittelrechtlich zugelassen, nur müssen Patienten die anerkannte Therapie zukünftig privat bezahlen. "Das benachteiligt besonders Menschen mit geringem Einkommen oder in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage", sagt Dr. med. György Irmey, Ärztlicher Direktor der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr (GfBK).

Bei dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Mai 2011 (B 6 KA 25/10 R) ging es nicht um die Wirksamkeit von Mistelpräparaten, sondern um einen Kompetenzstreit zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA). 2004 wollte der G-BA die unterstützende anthroposophische Misteltherapie von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausschließen Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete dies. Nun gab das Bundessozialgericht der G-BA Recht.

"Leidtragende dieser juristischen und gesundheitspolitischen Auseinandersetzung sind die Patienten", so Dr. med. György Irmey. Damit werde das gültige Gebot der therapeutischen Vielfalt ohne medizinischen Grund eingeschränkt. Mistel sei eines der am besten untersuchten Heilpflanzen. Viele Ärzte verschreiben sie ergänzend zur vorbeugenden Standardtherapie, um die Nebenwirkungen von Chemo- und Strahlentherapie zu verringern und die Lebensqualität der Krebserkrankten zu erhöhen. Doch nun können Ärzte, die adjuvante Misteltherapie auf Kassenrezept verordnen, in Regress genommen werden.

Die anthroposophischen Mistelpräparate sind arzneimittelrechtlich weiterhin in allen Phasen einer Krebserkrankung zugelassen. Krankenkassen dürfen die Kosten übernehmen, müssen es aber nicht. Die GfBK empfiehlt Patienten deshalb bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme der adjuvanten Misteltherapie zu beantragen. Die GfBK hat auf ihrer Homepage dafür ein Formular eingerichtet (http://ots.de/6CNrz) und stellt Informationen zur Begründung des Antrags bereit.

Quelle: GfBK Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e.V. (ots)

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