Drogen- und Suchtbericht 2015 operiert mit falschen Zahlen
Archivmeldung vom 22.05.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung Marlene Mortler am gestrigen Tag veröffentlichte Drogen- und Suchtbericht 2015 enthält falsche Angaben über die Werbeausgaben der deutschen Tabakindustrie. Der Bericht behauptet, die Ausgaben für Kinowerbung seien von 3,950 Mio. Euro im Jahr 2012 auf 7,769 Mio. Euro im Jahr 2013 gestiegen. Hier wird im Bericht der Drogenbeauftragten der falsche Eindruck erweckt, die Kinowerbung für Tabakprodukte habe massiv zugenommen. So wird indirekt der Forderung der Drogenbeauftragten nach einem Verbot der Kino- und Außenwerbung für Tabakprodukte das Wort geredet. Tatsächlich sind die Ausgaben gegenüber 2012 signifikant zurückgegangen, nämlich um mehr als 3,8 Mio. Euro.
Die deutsche Tabakindustrie hat im Jahr 2013 für Kinowerbung lediglich 77.695,80 Euro ausgegeben. In jedem Jahr werden die Werbeausgaben der deutschen Tabakwirtschaft in Form einer notariellen Tatsachenbescheinigung beurkundet und an die Drogenbeauftragte der Bundesregierung gemeldet.
"Der Drogen- und Suchtbericht 2015 operiert wider besseres Wissen mit falschen Zahlen zu den Werbeausgaben der Tabakwirtschaft. Damit wird der Eindruck erweckt, die Werbeausgaben seien signifikant angestiegen, um politischen Forderung nach einem kompletten Werbeverbot für Tabakwaren Nachdruck zu verleihen. Hier wird eine falsche Politik mit falschen Zahlen begründet", kritisierte der Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbandes Jan Mücke heute in Berlin.
Schon bisher gelten in Deutschland sehr weitgehende Werberestriktionen für Tabakwaren. Deutschland hat sich mit Unterzeichnung des FCTC-Abkommens (Framework Convention on Tobacco Control) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verpflichtet, die Tabakwerbung, die Förderung des Tabakverkaufs und das Tabaksponsoring umfassend zu verbieten. Die Bundesregierung stellte allerdings gegenüber der WHO wiederholt fest, dass dies durch das Verbot der Werbung im Fernsehen, Hörfunk und im Internet, das Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung und der Produktplatzierung in audiovisuellen Sendungen sowie das grundsätzliche Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in Presseerzeugnissen umgesetzt worden ist. Es besteht deshalb kein rechtliches Erfordernis, die Kino- oder Plakatwerbung zu untersagen. Dies käme einer beispiellosen Wettbewerbsbeschränkung gleich. Die Freiheit zu werben, ist für jedes Unternehmen von grundlegender Bedeutung, damit es um Marktanteile konkurrieren kann. Werbung ist ein wesentliches Element des Wettbewerbes und ein Hilfsmittel, um mit erwachsenen Konsumenten zu kommunizieren. In einer freiheitlichen Rechtsordnung muss gelten: Wer ein legales Produkt herstellt, muss seine Kunden informieren können.
Quelle: Deutscher Zigarettenverband e.V. (ots)