SoVD kritisiert Meldepflicht für Ärzte und Krankenhäuser bei Folgen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen oder Piercings
Archivmeldung vom 18.10.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie vom SoVD aufgedeckte Neuregelung von § 294a SGB V im Referentenentwurf der Pflegereform ist im Gesetzentwurf zwar verändert worden, es bleibt aber dabei, dass Ärzte und Krankenhäuser der Krankenkasse melden müssen, wenn eine Erkrankung die Folge einer Schönheitsoperation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.
Die
Meldung an die Krankenkasse ist die Grundlage dafür, dass die
Patienten einen Teil der Kosten für die Folgebehandlung selbst
bezahlen müssen.
Auch wenn die Meldepflicht der Ärzte und Krankenhäuser sich jetzt
auf die Folgen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings
beschränkt, ist eine Verpflichtung zum Bruch der ärztlichen
Schweigepflicht grundsätzlich abzulehnen. Die Ärzte werden damit zu
Erfüllungsgehilfen der Krankenkassen gemacht.
Der SoVD hält daher an seiner Kritik fest. Wir lehnen es
entschieden ab, dass die ärztliche Schweigepflicht ausgehöhlt werden
soll. Damit wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
schwer beeinträchtigt. Hier darf kein Präzedenzfall geschaffen
werden.
Die umstrittene Neuregelung bezieht sich auf § 52 SGB V der Gesundheitsreform 2007, wonach die Krankenkassen Patienten bei einer selbstverschuldeten Erkrankung an den Behandlungskosten beteiligen können. Bislang lief diese Regelung ins Leere, weil die Krankenkassen gar nicht feststellen konnten, ob eine Folgeerkrankung selbstverschuldet ist. Die Meldepflicht für Ärzte und Krankenhäuser soll die Umsetzung von § 52 SGB V ermöglichen.
Quelle: Pressemitteilung SoVD-Bundesverband