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Die Urkunde vom Arzt

Archivmeldung vom 14.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept)
Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept)

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Falsch verordnet? Manchmal kommt es beim Ausstellen von Rezepten zu kleineren Fehlern oder Missverständnissen. Wenn jemandem auffällt, dass mit seinem Rezept etwas nicht stimmt, darf er auf keinen Fall eine Korrektur anbringen.

Ein Rezept gilt juristisch als Urkunde, und Veränderungen durch Patienten können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, so die "Apotheken Umschau". Auch der Apotheker darf von der ärztlichen Verordnung nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit dem Mediziner abweichen.

Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau (ots)

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