Heil: Homöopathische Mittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet werden
Archivmeldung vom 24.07.2017
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttEine klare und verständliche Kennzeichnung homöopathischer Mittel ist notwendig. Zudem sollte die Apothekenpflicht überarbeitet werden. Dazu erklärt die Bundestagsabgeordnete und Verbraucherschutzbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Mechthild Heil: "Wir erwarten heutzutage, dass wir in allen Bereichen unseres täglichen Lebens angemessen und verständlich informiert werden. Das beginnt beim morgendlichen Frühstück und endet beim Mietvertrag. Die Information in deutscher Sprache ist dabei selbstverständlich. Die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe homöopathischer Zubereitungen mit ausschließlich lateinischen Bezeichnungen ist dagegen nicht zeitgemäß und widerspricht allen Ansätzen der modernen Verbraucherinformation. Nur wer versteht, was konkret drin ist kann sich damit auseinander setzen."
Heil weiter: "Hier besteht Änderungsbedarf. Außerdem muss die Apothekenpflicht für homöopathische Mittel überdacht werden. Für die meisten dieser Präparate liegt kein Nachweis der Wirksamkeit vor, es erfolgt keine Zulassung mit klinischen Studien, lediglich eine Registrierung. Der ausschließliche Verkauf in Apotheken erweckt dabei den Anschein es würde sich um wissenschaftlich anerkannte Alternativen zu schulmedizinischen Medikamenten handeln. Wir sollten dem durch eine klare Regelung entgegenwirken. "
Hintergrund: Aktuell erfolgt die Bezeichnung der Ausgangsstoff- bzw. Inhaltsstoffe mit lateinischen Bezeichnungen ohne nähere Erklärungen. Auch die in der Homöopathie verwendete Angabe der Potenzen als Maß der Verdünnung muss nicht genauer erklärt werden. Homöopathische Mittel unterliegen der Apothekenpflicht. Für die meisten homöopathischen Arzneimittel ist dabei nur eine Registrierung gefordert, die im Gegensatz zu einer Zulassung ohne den Nachweis einer klinischen Wirksamkeit erfolgt. Bei giftigen Ausgangsstoffen muss eine Mindestverdünnung vorliegen, um den sicheren Gebrauch zu gewährleisten und die Herstellung muss nach Regeln des Homöopathischen Arzneibuches erfolgen."
Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion (ots)