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Bundestag erkennt Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen an

Archivmeldung vom 18.05.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.05.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
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Foto: Urheber
Lizenz: CC BY 3.0
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Der Bundestag erkennt Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Damit stellt er die Arbeit der Solidargemeinschaften auf eine klare rechtliche Grundlage. Die Solidargemeinschaften haben jetzt endlich Rechtssicherheit. Dies entschied das Parlament am 6. Mai im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) in Berlin, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Der Gesetzgeber verpflichtet die Solidargemeinschaften, einige wichtige Kriterien zu erfüllen: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen "in Art, Umfang und Höhe" der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre "dauerhafte Leistungsfähigkeit" gutachterlich nachweisen. "Die Kriterien, die der Bundestag nun gesetzlich vorschreibt, sind vernünftig und werden von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG bereits erfüllt," begrüßt der Vorsitzende des Dachverbands von Solidargemeinschaften (BASSG) Urban Vogel den Beschluss des Bundestags.

Die BASSG hat sich für diese gesetzliche Klärung immer wieder eingesetzt, da die Rechtsunsicherheit auch zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen führte. "Die rechtliche Anerkennung per Gesetz ist ein Durchbruch", sagt BASSG Vorsitzender Urban Vogel.

Damit wird eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 eingetreten war. Der Gesetzgeber hatte es damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine Solidargemeinschaft erfüllen muss. In der Folge verweigerten Krankenkassen ihren Mitgliedern den Wechsel etwa zur Solidargemeinschaft Samarita. Finanzämter erkannten die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge an die Solidargemeinschaften nicht an.

Quelle: Samarita (ots)

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