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Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel

Archivmeldung vom 06.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm  / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Seit Jahresbeginn gelten neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich versicherten Patienten auf Rezept verordnet werden. Die Krankenkassen mussten diese Beträge neu berechnen, weil der Gesetzgeber den Großhandelszuschlag in der Arzneimittelpreisverordnung verändert hat. Darauf macht die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände aufmerksam.

Ob ein Medikament zuzahlungsfrei ist, steht immer aktuell im Internet unter www.aponet.de. Wenn nicht, kann sich jeder Patient bei der Rezepteinlösung ganz persönlich in der Apotheke nach einem zuzahlungsfreien Alternativpräparat erkundigen.

Derzeit unterliegen 32.336 Arzneimittel einem so genannten Festbetrag, einem für alle gesetzlichen Krankenkassen geltenden Erstattungshöchstbetrag. Davon sind 6.212 Arzneimittel zuzahlungsbefreit; das sind mit 19,2 Prozent fast ein Fünftel (Stand: 1.1.2012). Arzneimittel können grundsätzlich von der Zuzahlung befreit werden, wenn ihr Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Beide Werte werden vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgesetzt.

Für zuzahlungspflichtige Arzneimittel gilt: Ist auf dem Rezept kein Befreiungsvermerk eingetragen oder liegt keine Befreiungsbescheinigung vor, sind die Apotheken gesetzlich verpflichtet, Zuzahlungen von den Versicherten zu erheben und an die Krankenkassen weiterzuleiten. Jährlich sind das etwa 1,8 Mrd. Euro (Stand: 2010).

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit. Bei den Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises des Arzneimittels. Mindestens sind es 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels zu entrichten.

Quelle: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände (ots)

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