BGH-Entscheidung - Ginkgo in Lebensmitteln unzulässig
Archivmeldung vom 01.07.2010
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.07.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittMit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ginkgo nicht in Lebensmitteln eingesetzt werden darf. "Wir sehen die Verwendung arzneilich wirksamer Bestandteile in Lebensmitteln kritisch. Eine derartige Unschärfe zwischen Arznei- und Lebensmitteln kann auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein", begrüßt Prof. Michael Habs, Geschäftsführer bei Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Hersteller von EGb 761® (Tebonin®, apothekenpflichtig), das BGH-Urteil (Az: I ZR 19/08).
Anstoß der heutigen Revisionsverhandlung vor dem BGH war die Frage, ob das Erfrischungsgetränk "Carpe Diem - Ginkgo" mit einem angegebenen Ginkgo-Extrakt Gehalt von 0,02 % verkehrsfähig ist.
Ein spezieller Ginkgo-Extrakt (EGb 761®) ist in Deutschland als Arzneimittel zugelassen. Wirksamkeit und Verträglichkeit sind in großen klinischen Studien belegt. Durch den Herstellungsprozess werden potentiell schädliche Substanzen aus dem Extrakt entfernt. Dies ist bei der Verwendung von Blättern oder ungenügend definierten Extrakten nicht zu erreichen.
Durch gleichzeitiges Anbieten von Ginkgo in Lebens- und Arzneimitteln besteht aus Sicht der Firma Schwabe die Gefahr, dass dem Verbraucher suggeriert wird, Lebensmittel mit Ginkgo-Zusatz und zugelassene Ginkgo-Präparate seien gleichwertig in ihrer Wirkung. Diese vermeintliche Gleichstellung kann den Konsumenten in die Irre führen. Ein wirksames Arzneimittel muss nämlich regelmäßig und in einer ausreichenden Dosierung eingenommen werden, um eine Wirkung auf die geistige Leistung zu entfalten. Lebensmittel mit nicht bekannten Wirkstoffgehalten - zumeist unterdosiert - können dies nicht leisten.
Quelle: Dr. Willmar Schwabe GmbH & Co. KG