Rechtsirrtümer beim Online-Shopping
Archivmeldung vom 26.05.2008
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Oliver RandakViele Verbraucher sind unsicher beim Online-Shopping und wissen nicht, was erlaubt ist und was nicht. Oft dürfen Käufer mehr, als sie denken - manchmal aber auch weniger, als sie ursprünglich erwartet hatten. Das neue eBay-Magazin informiert über die größten Rechtsirrtümer beim Internet-Einkauf und klärt Missverständnisse von Widerrufsrecht bis Haftung auf.
"Auf eBay finden Versteigerungen statt" - Irrtum! Laut Urteil des Bundesgerichtshofs im November 2004 finden auf eBay keine Versteigerungen entsprechend der gesetzlichen Definition statt. Im Gegenteil, es handelt sich vielmehr um Kaufverträge durch ein verbindliches Verkaufsangebot und dessen Annahme durch den Höchstbietenden. Und nicht jede Ware kann bei einem gewerblichen Händler einen Monat lang zurückgegeben werden. Das ist bei den meisten Angeboten zur Beförderung, beispielsweise Flügen, der Fall.
Auch die Stornierung einer Überweisung, wenn die Ware nicht ankommt, funktioniert nicht so einfach - das klappt meistens nur bei Lastschriften. Und wer glaubt, dass er haften muss, wenn sein Kind einkauft, kann beruhigt sein. Denn generell gilt, dass Eltern für ihre Kinder nur haften, wenn sie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht verletzt haben. Ebenso wenig muss ein Käufer die Originalverpackung aufheben, um reklamieren zu können. Maßgeblich ist nur der Beweis, dass die Ware tatsächlich bei dem betreffenden Händler erworben wurde.
Wenn die Ware nicht ankommt, haftet übrigens nicht immer der Verkäufer. Bei einem privaten Verkäufer endet die Verantwortung bei der Übergabe des Artikels an den Versanddienstleister (vorausgesetzt, ein Zeuge ist zugegen). Auch ist ein Käufer, der erst bei Abholung eines Artikels zahlt, nicht auf der sicheren Seite. Denn wenn jemand bei einem Privatmann kauft, hat dieser nach Ende der Auktion sofort Anspruch auf sein Geld - auch wenn das teure Auto doch nicht den Vorstellungen entspricht