TÜV Rheinland: Bei Elektrogeräten aus China auf Gewährleistung achten
Archivmeldung vom 03.04.2018
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Freigeschaltet durch André OttSmartphones, Tablets und Wearables namhafter Marken zu Dumpingpreisen locken Verbraucher hierzulande oft auf chinesische Online-Verkaufsportale. Stephan Scheuer, Experte für Elektronikprodukte bei TÜV Rheinland, empfiehlt vor dem Kauf, die günstig angebotenen Produkte genau zu prüfen. Details zu Funktionalität, Garantie, Prüfzertifikaten, Verzollung, Einfuhrgebühren und Umsatzsteuer sollten vorab geklärt sein. "So besteht die Möglichkeit, von einem Schnäppchen zu profitieren", sagt Scheuer.
Gewährleistung und Garantieerklärung beachten
Bei günstigen Elektronikprodukten von namhaften Herstellern rät der Experte zu dem Vergleich von Konfiguration und Ausstattung mit einem gleichen Modell auf dem hiesigen Markt. "Gerade bei Smartphones oder Tablets kann es durch eine unpassende Frequenzkonfiguration vorkommen, dass das gekaufte Gerät in Deutschland keinen Empfang hat", erklärt Scheuer. Ärgerlich ist auch, wenn sich das vermeintliche Schnäppchen als minderwertige Kopie und damit Fälschung entpuppt. Ein Umtausch oder eine Kostenerstattung kann sich zudem als äußerst schwierig erweisen. Der Experte empfiehlt zudem, in den Geschäftsbedingungen zu prüfen, ob dem Produkt eine gültige Gewährleistungs- und Garantieerklärung einer europäischen Niederlassung beiliegt und die betreffende Firma zur Sicherheit zu kontaktieren.
Vorsicht bei Weiterverkauf
Zusatzkosten lauern bereits beim Zoll, wenn dieser feststellt, dass der Artikel steuerfrei und ohne korrekte Zoll- und Einfuhrdokumente importiert wurde. Dann können Nachzahlungen fällig werden. Fehlt das für den europäischen Markt nötige CE-Zeichen, droht gar das Einfuhrverbot. "Zur eigenen Sicherheit sollte unbedingt auch auf unabhängige Sicherheits- und Qualitätszertifizierungen geachtet werden", so Scheuer. Fehlen Hinweise auf der Website hierzu, direkt beim Anbieter anfragen. Vorsicht ist übrigens auch beim Weiterverkauf von China-Importen geboten, wenn die Ware nur für den Wiederverkauf deklariert wurde. Denn für Schäden und fehlende Steuerabgaben haftet dann gegebenenfalls auch der hiesige Weiterverkäufer.
Quelle: TÜV Rheinland AG (ots)