Raubkopierer keine "Verbrecher"
Archivmeldung vom 28.06.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeDer private Download von Dateien aus dem Internet ist nicht verboten. Ein Vergehen begeht aber, wer sie auch weitergibt. diepresse.com, berichtet
Aus dem Inhalt:
Seit der Umsetzung der sogenannten Info-Richtlinie (20001/21/29/EG) in Österreich und der Einführung des Zurverfügungstellungsrechts in § 18a Urheberrechtsgesetz ist jedenfalls unmissverständlich klargestellt, dass es dem Urheber (oder sonst Werknutzungsberechtigten) vorbehalten ist, das Werk ins Netz zu stellen. Nicht geregelt ist damit aber der sogenannte Download von Dateien: Ein solcher Download stellt für sich schon eine Vervielfältigung dar und ist daher nur zulässig, sofern das Vervielfältigungsrecht vom Urheber eingeräumt wurde. Private Nutzer können sich hier aber auf das Recht zur privaten Vervielfältigung und § 42 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz stützen: Danach darf jede natürliche Person von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke ausschließlich zum privaten Gebrauch herstellen, sofern dies weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es aber gleichgültig, wo die kopierte Vorlage herrührt, es sich also beispielsweise um eine Raubkopie handelt oder das Werk rechtswidrig ins Netz gestellt wurde (wie das bei Tauschbörsen typischerweise der Fall ist).
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http://www.diepresse.com/Artikel.aspx?channel=e&ressort=r&id=490902