OLG Köln ändert Urteil gegen RapidShare ab
Archivmeldung vom 22.09.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Oberlandesgericht Köln hat gestern - wie nach der Verhandlung Anfang September erwartet - das Urteil des Landgerichts Köln gegen die RapidShare AG in weiten Teilen aufgehoben.
Die von der RapidShare AG einzuhaltenden
Sorgfaltspflichten wurden eingegrenzt: in Zukunft müssen bestimmte
Dateien gelöscht werden, die auf einer vom Gericht definierten
Webseite (Link-Ressource) öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine
Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht
möglich.
"Wir freuen uns über dieses Urteil", kommentiert Bobby Chang,
Geschäftsführer der RapidShare AG. "Denn nur wenn die Prüfpflichten
der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben,
die in Infrastruktur investieren und Innovationen für die breite
Masse erschließen".
Während des Termins hatten die Richter deutlich gemacht, dass die
GEMA versäumt habe die Maßnahmen zu nennen, mit denen RapidShare
Rechtsverletzungen verhindern könne. Das Unternehmen tue bereits sehr
viel, um die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken
zu unterbinden. Das sei möglicherweise mehr, als das Gesetz verlange.
"Wie das Gericht bestätigte, ergreifen wir weit reichende
Maßnahmen, um das geistige Eigentum Dritter zu schützen. Allerdings
gibt es Grenzen - vor allem technische - mit denen sich Urheber in
der heutigen Zeit auseinandersetzen müssen. Das Hauptsacheverfahren
wird dazu beitragen, die Problematik zu verdeutlichen", so Chang
weiter.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln im März diesen Jahres war der einstweiligen Verfügung der GEMA gegen die RapidShare AG zunächst stattgegeben worden. Das Gericht hatte jedoch deutlich gemacht, dass der Webhoster nur dann mit Ordnungsmitteln belegt wird, wenn das Unternehmen selbst schuldhaft Verpflichtungen verletzt.
Quelle: Pressemitteilung RapidShare AG