"Recht auf Vergessen": Google soll Artikel löschen
Archivmeldung vom 24.08.2015
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDie britische Datenschutzbehörde, das Information Commissioner's Office (ICO), hat Google aufgefordert, Berichte über einen der erste Fälle des sogenannte "Rechts auf Vergessen" aus Suchergebnissen in Großbritannien zu streichen. Das ICO vertritt die Ansicht, dass auch diese Artikel nicht bei Suchen nach dem Namen des damaligen Beschwerdeführers aufscheinen dürfen. Denn aus Sicht der Behörde unterwandern die Folgeberichte die Bemühungen dieser Person, dass ein altes, kleines Vergehen in Vergessenheit gerät. Diese Entscheidung könnte Vorbildwirkung haben.
Im Mai 2014 hatte der Europäische Gerichtshof das digitale Recht auf Vergessen - technisch gesehen ein Recht auf Deindexierung von Webseiten - bestätigt. Die folgenden Löschungen wurden publik, da Google betroffene Medien über eine Deindexierung informiert hat. Das wiederum führte zu neuen Medienberichten über diese Vorgänge, oft auch unter Nennung der Beschwerdeführer. Ein britischer Betroffener, der eine zweijährige Bewährungsstrafe für ein kleineres Vergehen bekommen hatte, verlangte die Löschung dieser Folgeberichte. Google lehnte zunächst ab - und erhielt jetzt die Löschaufforderung des ICO.
Neue News, alter Stoff
Der Verurteilte war einer der ersten, der in Großbritannien sein Recht auf Vergessen erwirkt hat, weshalb das Medieninteresse an dem Fall relativ groß war. Die resultierenden Folgeberichte waren laut Google ein neues Ereignis von hohem Nachrichtenwert. "Wir verstehen, dass die Leute diese Beiträge über Suchmaschinen wie Google finden können müssen", stimmt David Smith, stellvertretender Kommissar des ICO, dem im Prinzip auch zu. "Aber das erfordert nicht, dass sie angezeigt werden, wenn nach dem Namen des ursprünglichen Beschwerdeführers gesucht wird."
Das ICO hat Google daher aufgefordert, auch die Folgeberichte zum Recht auf Vergessen aus den Ergebnislisten entsprechender Suchen zu streichen. Diese Entscheidung könnte zu weiteren, vergleichbaren Sekundärbeschwerden führen. Denn gerade frühe Anwendungen des umstrittenen Rechts haben vielfach großes Medieninteresse erregt. Eine Vielzahl von Artikeln über die Nutzung dieses europäischen Datenschutzrechts waren die Folge, oft auch unter Nennung der ursprünglichen Beschwerdeführer.
Gutes Recht als Nebelwand
Die vom ICO veröffentlichten Details rund um die aktuelle Aufforderung lassen laut "Wall Street Journal" (WSJ) vermuten, dass es um ein kleines Ladendiebstahlsdelikt geht, über dass die "Oxford Mail" 2006 berichtete hatte. Dessen Deindexierung wurde im Juli 2014 zum Gegenstand vieler Medienberichte. Aus Sicht des ICO hat der Verurteilte ein gutes Recht, dass das kleine Delikt mit geringer Strafe wirklich vergessen wird - also auch die entsprechenden Folgeberichte.
Der Oxford Mail ist bislang nicht bekannt, ob es tatsächlich um dieses Thema geht. Jedenfalls aber wolle man sich auch zukünftig gegen Löschungen wehren. "Verurteilte Kriminelle wollen alle Spuren ihrer Taten aus dem Licht der Öffentlichkeit nehmen, und der EuGH und das ICO leisten dabei aktiv Beihilfe", meint Simon O'Neill, Redakteur bei Oxford Mail und "Oxford Times" gegenüber dem WSJ. Manche seien zwar Kleinkriminelle. "Aber es gibt auch Schwerverbrecher, die das als Nebelwand für ihre Schrecklichen taten nutzen.
Quelle: www.pressetext.com/Thomas Pichler