Massenrazzia gegen eDonkey-Nutzer - Musikindustrie ist in der Beweispflicht
Archivmeldung vom 24.05.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.05.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare (www.rae-michael.de) gibt nachfolgend eine juristische Einschätzung zur Rechtslage. Im Raum Köln, Düsseldorf, Wuppertal vertritt die Kanzlei mehrere Betroffene.
Lautstark verkünden gestern Musikindustrie und Staatsanwaltschaft
Köln den bislang größten Schlag gegen Nutzer von
Internet-Tauschbörsen. Die Rede ist von einem riesigen
Raubkopierer-Netzwerk. "Damit wird der Eindruck erweckt, hier handele
es sich um ein Zusammenwirken professioneller Raubkopierer. Meist
sind die Betroffenen allerdings Schüler und Studenten im Alter
zwischen 15 und 25 Jahren", erläutert Rechtsanwalt Christian
Solmecke.
Nach den Durchsuchungen folgt meist folgendes Prozedere: Parallel
zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beantragt eine Kanzlei im
Auftrag der Musikindustrie Akteneinsicht. Gegen den so ermittelten
Internet-Anschlussinhaber wird ein zivilrechtliches Verfahren
angestrengt.
Pro Musikstück verlangt die Musikindustrie 10.000 EUR
Schadensersatz. In der Regel wurden zu Beweiszwecken nur ein bis zwei
Songs durch die Ermittlungsbehörden herunter geladen. Über die
Songtitel wird dann aber vermutet, dass weiteres geschütztes
Musik-Material angeboten wurde. So kommen utopische
Schadensersatzforderungen in Höhe von 40 Millionen Euro zustande.
Letztlich wird vorgeschlagen, gegen Zahlung einer Pauschale von
10.000 EUR die Sache zu vergleichen.
"In einem Zivilprozess muss die Musikindustrie nachweisen, dass
der Nutzer einen solchen Schaden konkret verursacht hat", erläutert
Rechtsanwalt Solmecke. Hier ist die Rechtslage noch unklar. Oft ist
auch ungeklärt, wer einen Internetanschluss tatsächlich genutzt hat.
Bei Wohngemeinschaften können mehrere Nutzer parallel z.B. über W-LAN
auf einen Internet-Anschluss zugreifen. Letztlich kann bei
DSL-Anschlüssen über die IP-Adresse nur nachvollzogen werden, über
welche Login-Daten die Einwahl ins Internet erfolgte. Ort, Computer
oder gar die Person des Einwählers bleiben unbekannt.
Rechtlich sind diese Fälle demnach wesentlich komplexer als die
Musikindustrie behauptet. Weitere Informationen zum Filesharing-Recht
sind auf der Internetseite http://www.rae-michael.de zu finden.
Quelle: Pressemitteilung MICHAEL Rechtsanwälte und Notare