Landgericht Frankfurt verbietet Arcor-Werbung in Tauschbörse
Archivmeldung vom 16.10.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittErstmalig ist es einem Unternehmen in Deutschland gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben.
Wie der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in
Deutschland (IVD) am Dienstag, 16. Oktober 2007, mitteilte, gab das
Landgericht Frankfurt am Main mit dieser Entscheidung einem Antrag
des Verbandes auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen
unlauteren Wettbewerbs statt. Dem Beschluss zufolge ist es dem
Unternehmen Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen
Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website bitreactor.to
Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to
Peer"-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den
Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.
Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit
Jahren massiv den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung
von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen
gegen geltendes Wettbewerbsrecht, zumal wenn der Unterstützer -
beispielsweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im
Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam
gemacht wurde.
Vor diesem Hintergrund hatte der IVD den DSL-Anbieter Arcor
bereits Mitte August wegen dessen werblichen Engagements auf einem
Tauschbörsen-Portal angeschrieben, da dessen Angebot nahezu
ausschließlich aus Raubkopien und jugendgefährdenden Medien bestand.
Entgegen der darauf folgenden Ankündigung vom 22. August 2007,
Werbung auf Seiten wie der beanstandeten Internetseite umgehend
einzustellen / zu verhindern, setzte Arcor sein zweifelhaftes
Engagement auf der angebotsidentischen Tauschplattform
"bitreactor.to" fort, woraufhin sich der IVD gezwungen sah, diese
finanzielle Unterstützung einer Tauschbörse gerichtlich untersagen zu
lassen.
Aktenzeichen: LG Frankfurt 3-08 O 143/07 vom 9.10.2007
Quelle: Pressemitteilung IVD e.V.