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Neues E-Mail-Gesetz EHUG weitgehend unbekannt - Abmahnwelle befürchtet

Archivmeldung vom 16.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Seit dem 1. Januar müssen geschäftliche E-Mails bestimmte Angaben beinhalten, die bisher nur in gedruckten Geschäftsbriefen untergebracht werden mussten. Andernfalls drohen Unternehmen empfindliche Abmahnungen und Bußgelder bis zu 5000 Euro, sagt Andreas Rother, Geschäftsführer des Werler Systemhauses ARGE hellweg data GmbH & Co. KG. Sein Unternehmen gibt Auskunft zur richtigen Anwendung der Vorschriften.

Das in Kraft getretene „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) schreibt unter anderem die Vorgaben für die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz fest. Fortan muss jeder Geschäftsbrief – egal ob Brief, Fax oder nun auch die E-Mail – bestimmte Pflichtangaben wie Rechtsform, Registergericht und Handelsregisternummer enthalten. Diese Angaben wiederum unterscheiden sich von Gesellschaftsform zu Gesellschaftsform. Betroffen sind alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, vom eingetragenen Kaufmann (e.K) über Aktiengesellschaft (AG) bis zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Doch diese wissen kaum etwas von der neuen Vorschrift. „Bisher ist das Gesetz nicht in den deutschen Büros angekommen.“ Rother bedauert, dass eine gründliche Aufklärung über die Neuregelung nicht stattgefunden hat, und befürchtet eine Abmahnwelle: „Ich kann mir gut vorstellen, dass säumige Unternehmen schon bald schriftliche Abmahnungen erreichen. So, wie es auch bei der Neuregelung des Teledienstegesetzes (TDG), das die Angaben im Impressum einer Webseite regelt, im Jahre 2002 gewesen ist.“

Quelle: Pressemitteilung ARGE hellweg data GmbH & Co. KG

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