EU stellt Hacking unter Strafe
Archivmeldung vom 25.02.2005
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittEin EU-Rahmenbeschluss soll in den EU-Ländern einheitliche Strafvorschriften für Cyberkriminalität schaffen.
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute in
Brüssel den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
endgültig angenommen. Damit werden erstmals EU-weite strafrechtliche
Standards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen. Nach den
verbindlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses müssen nun in allen
Mitgliedstaaten der EU Handlungen wie das unerlaubte Eindringen in
Computersysteme, das Verbreiten von Viren oder etwa Angriffe auf
Online-Dienste unter Strafe gestellt werden. Bagatellfälle seien dabei
ausdrücklich ausgenommen.
"Dieser Rahmenbeschluss ist ein
wichtiger Schritt im Kampf gegen die Cyberkriminalität. Ein noch so
entschlossenes Vorgehen gegen Straftaten im Cyberspace allein auf
nationaler Ebene reicht nicht aus. Da Cyberkriminalität in der Regel
grenzüberschreitenden Charakter aufweist, zielt der Rahmenbeschluss
darauf ab, die einzelstaatlichen Strafvorschriften anzugleichen. So
haben Strafverfolgungs- und Justizbehörden in allen Mitgliedstaaten
bessere Möglichkeiten Cyberkriminalität effektiv zu bekämpfen", sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
So muss der § 202a StGB
(Ausspähen von Daten) angepasst werden. Zwar erfasst dieser Tatbestand
schon heute vielfach das sogenannte "Knacken" eines Computersystems.
Künftig wird aber klargestellt, dass auch der bloße unbefugte Zugang zu
einem Computersystem unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen strafbar
ist. Zudem muss § 303b StGB (Computersabotage) angepasst werden. Unter
anderem schützt dieser bislang nur Datenverarbeitungen von fremden
Unternehmen oder Behörden. Künftig werden auch private Computersysteme
vor Eingriffen geschützt.
Daneben enthält der Rahmenbeschluss
unter anderem Vorschriften zur Höhe der Strafen, zur gerichtlichen
Zuständigkeit bei Straftaten mit Auslandsbezug und zum
Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander. So sieht das
Papier zum Teil Mindesthöchststrafen von ein bis zu drei Jahren, bei
erschwerenden Umständen von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.
Die Mitgliedstaaten sind unter anderem für die in ihrem Hoheitsgebiet
oder von einem ihrer Staatsbürger verübten Straftaten zuständig.
Erklären sich mehrere Mitgliedstaaten für zuständig, so müssen sie
gemeinsam entscheiden, welcher von ihnen die Strafverfolgung übernimmt,
um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu
konzentrieren. Zum Zwecke des Informationsaustauschs ist die Nutzung
von operativen Kontaktstellen vorgesehen, die rund um die Uhr und
sieben Tage pro Woche erreichbar sind.
Die EU-Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, den Rahmenbeschluss innerhalb von zwei Jahren nach
seinem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umzusetzen. (dd)
Quelle: Newsletter von http://www.testticker.de