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Das Internet wird gebührenpflichtig!

Archivmeldung vom 23.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Fakten über die "Internet-Rundfunkgebühr" ab 2007. TELEPOLIS, berichtet

Nun ist es amtlich und entschieden: Computer mit Internetzugang sind "neuartige Rundfunkgeräte". Damit wird es gerade für Freiberufler wie Webdesigner teuer, denn auch wenn nicht mal ein Radio im Büro steht: Ab 2007 müssen sie für ihr Arbeitsgerät, den PC, Fernsehgebühren zahlen. Zusätzlich zur privaten Glotze, versteht sich.

Auch wenn Heide Simonis von ihrer eigenen Partei im Stich gelassen wurde und ihres Amtes als schleswig-holsteinische Ministerpräsidentin verlustig ging – es kam zu spät, der Schaden ist angerichtet: Frau Simonis war eine der Verfechter der oft "Internet-GEZ" genannten Regelung, dass ab 1. Januar 2007 für PCs (und ja, liebe Apple-Nutzer, ihr werdet nicht diskriminiert: natürlich auch für Macs) mit Internetzugang Rundfunkgebühren fällig werden.

Damit war Frau Simonis den öffentlich-rechtlichen Intendanten immer ein gern gesehener Gast, da diese mit der Internetgebühr ihre Webseiten finanzieren wollten, um dem privaten finanziell nur schwach versorgten "Wildwuchs im Web" endlich den Garaus machen zu können. Dabei ist ihnen die EU-Kommission in Brüssel zwar mittlerweile etwas im Weg, doch die von den Intendanten seit vielen Jahren ersehnte Rundfunkgebühr für Internet-Chat und E-Mail (Kommt die Rundfunkgebühr für E-Mail?) wurde dennoch ohne nennenswerte Widerstände verabschiedet – von Juristen und Politikern, die E-Mail und Web entweder gar nicht nutzen oder zumindest nicht selbst dafür zahlen und wirklich glauben, dass Internetzugänge vorwiegend zum Radio hören und Fernsehen benutzt werden. Und ist (auch private) E-Mail erst einmal ganz offiziell als Rundfunk definiert – und ebenso Telefonie, wenn es sich um Voice over IP handelt – so ist auch das den Juristen der öffentlich-rechtlichen Anstalten schon lange lästige Brief- und Fernmeldegeheimnis Geschichte, sobald IP-Technik zur Übertragung verwendet wird.

Chaos und Unkenntnis in der Politik

Die Unkenntnis ist erschreckend, so meint ein baden-würtembergischer Minister der CDU beispielsweise, die Rundfunkgebühren sollten sich doch bitte nach den Kosten des verwendeten Geräts richten und weil TV-Karten (auch jetzt schon) fernsehgebührenpflichtig sind, was auch niemand in Frage stellt, solle der Internet-Zugang dies nun auch werden:

Aus meiner Sicht ist dies auch ein Akt der Gerechtigkeit, da nicht einzusehen ist, dass etwa ein technisch veraltetes Kofferradio oder ein Schwarz-Weiß-Fernseher eine Rundfunkgebühr auslöst, während ein hochmoderner Multimedia-PC mit analogem und digitalem TV-Zugang keine Gebührenpflicht begründet

Dr. Christoph E. Palmer

Es ist unklar, was an einem Kofferradio "technisch veraltet" sein soll, solange es funktioniert: Die Nachrichten werden auch auf einem modernen Gerät nicht aktueller. Oder sollte die Gebühr etwa nach der Wattanzahl der angeschlossenen Lautsprecher gestaffelt werden? Aber: Ein Kofferradio kann nur zum Radio hören benutzt werden und wird deshalb auch genau hierzu angeschafft, der Internetzugang dient dagegen üblicherweise anderen Zwecken als Radio oder Fernsehen zu empfangen und ist auch hierzu nicht wirklich bestimmt.

Versucht man dennoch im Internet fernzusehen, so sind viele Fernsehsender überhaupt nicht mit einem Livestream vertreten. Bei den verbliebenen Stationen gibt es nur wenige freie Verbindungen, die im Falle einer kritischen Nachrichtenlage sofort belegt sind, und man erhält ein schlechteres Bild als mit dem erwähnten Schwarzweißfernseher. Auch Radio ist im Netz nicht in gleicher Qualität und Aktualität (die Übermittlung läuft mit Zeitverzögerungen bis in den Minutenbereich!) wie über UKW, DAB oder Satellit zu empfangen und sowohl von Tonqualität als auch Zuverlässigkeit eher noch mit Kurzwellenempfang zu vergleichen.

Internet kann schon technisch nicht die Rolle von Broadcast-Medien übernehmen

Wenn man technisch nicht für Rundfunk sondern für individuelle Telekommunikation ausgelegte und bestimmte IP-Netze auf diese Weise für Broadcasting-Zwecke vergewaltigt, so sind sie zudem schon bei reinen Text- und Bildübertragungen echtem Rundfunk ökonomisch und ökologisch unterlegen (Elektronische Papiertiger), Audio- und erst recht Videoübertragungen sind absolute Notlösungen – würde die Mehrheit der Radio- und Fernsehzuschauer auf Internetübertragungen umsteigen, so würde sich nicht nur der Bedarf an IP-Telekommunikationsbandbreite, sondern auch an Kraftwerken vervielfachen und das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem in kürzester Zeit in den Bankrott drängen, obwohl dort lediglich Server und Traffic auszubauen wären: Im Gegensatz zu Radio und Fernsehen liefern ARD und ZDF ja im Internet keine eigene Infrastruktur, sondern setzen sich einfach ins – wenn auch nicht für sie – gemachte Nest bzw. Netz.

Auch eine weitere Fehlinformation wird von den Politikern immer wieder verbreitet:

Eine Rundfunkgebühr für diese PCs wird […] nur unter der engen Voraussetzung fällig, dass in dem Privathaushalt oder in dem Betrieb kein Radio- oder Fernsehgerät vorhanden ist

Dr. Christoph E. Palmer

Dem ist nicht so: Ein Radio im Haus befreit nicht davon, für den PC ab 1. Januar 2007 ein Fernsehgerät anmelden zu müssen! Es ist dem Gesetzgeber sehr wichtig, gegen jede technische Vernunft per Gesetz festzulegen, dass schon ein Uralt-PC ohne Soundkarte und mit einem Online-Zugang per Modem mit nur 9600 Bit/s nicht nur als Radio – was ebenfalls so ein Gerät technisch nicht leisten kann – sondern sogar als teuerer Fernsehen anzumelden ist. Und der Grund für die teure Fernsehgebühr sind nach Ansicht der SPD-Abgeordneten wiederum die öffentlich-rechtlichen Webseiten. Also genau das, was Brüssel eigentlich verhindern sollte.

Nur die Grünen waren gegen die Internet-TV-Gebühr, der Rest der Parteien war sich einig: Diese Strafe speziell für Internetnutzer muss sein. Doch gerade diese haben allein schon aus Zeitgründen oft keinen Fernseher mehr, zahlen dafür aber für Mitgliedschaften im Internet und den Provider, müssen nun also doppelt zahlen. Man kann halt nach Feierabend nur entweder fernsehen oder chatten – und wer im Netz gar arbeitet, kann mit dem Fernsehen oft noch weniger anfangen als Menschen in internetfernen Berufen.

Internet und Fernsehen sind wie Tag und Nacht

Die einzige Gemeinsamkeit des Fernsehens mit der Internetnutzung besteht darin, dass dafür üblicherweise ein Bildschirm benutzt wird, doch ansonsten unterscheiden sich beide wie Tag und Nacht – die Webdesignerin Claudia Klinger sprach hier schon vor Jahren von der Weißen Glotze – dem aktiv genutzten Internet-Computer – und der Schwarzen Glotze – dem passiv konsumierten Fernsehen. Weder ist es Firmen wie AOL oder T-Online bislang gelungen, mit Breitband-Zugängen das Internet in einen Video-Abspielkanal zu verwandeln, noch ist das Pantoffelkino interaktiv geworden – wer fernsieht, will passiv zuschauen, wer im Netz ist, will selbst etwas tun. Man sucht sich sein Medium nach den persönlichen Wünschen und wird sich das jeweils andere weder vom Gesetzgeber noch Geräten mit technischen Mätzchen aufdrängen lassen. Natürlich mag es tatsächlich Webdesigner geben, die bei der Arbeit fernsehen wollen, die Mehrheit würde dies jedoch nur stören und von der Arbeit abhalten.

Telepolis hat der Pressestelle der GEZ deshalb einige konkrete Fragen von Mitarbeitern und Autoren des Heise-Verlags gestellt, die dieseauch sofort beantwortete, als der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag mit den das Internet betreffenden Neuerungen dieser Tage schließlich verabschiedet war. Angesichts des komplexen Sachverhalts können sich allerdings noch Änderungen im Detail ergeben, so Herr Rees im Interview.

Wenn ich von zuhause aus am Samstag arbeite und Textdateien in meinem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer schreibe und anschließend übers Internet auf den Verlagsserver stelle, in dem Arbeitszimmer aber weder Radio noch TV stehen, wird damit eine zusätzliche TV-Gebühr fällig? (Im Haus befindet sich ein Radio im Privatbereich).

GEZ: Ab 01.01.2007 gilt: Der PC ist anmelde- und gebührenpflichtig, d.h. eine Fernsehgebühr zusätzlich, die Grundgebühr für das privat genutzte Hörfunkgerät wird angerechnet. Die monatliche Gebühr erhöht sich von EUR 5,52 um die zusätzliche Fernsehgebühr auf EUR 17,03

Wie ist die Situation, wenn ich im Wohnzimmer arbeite, also im Privatbereich, wo das Radio steht? Gilt der PC dann als Zweitgerät oder muss ich trotzdem noch ein Fernsehgerät anmelden, weil E-Mail und FTP als Fernsehen gelten und nicht als Radio?

GEZ: Ab 01.01.2007: Auch hier ist der PC zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da kein anderes Fernsehgerät im Haus vorhanden ist. Eine Fernsehgebühr zusätzlich, die Grundgebühr für das Hörfunkgerät wird angerechnet.

Wie ist die Situation als Freiberufler, also wenn ich dieselbe Sache ohne Arbeitsvertrag aus meinem eigenen Büro tue, privat im selben Haus ein Radio angemeldet habe, jedoch nicht im Büro?

GEZ: Ab 01.01.2007: Hier ist der PC ebenfalls zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da kein anderes Fernsehgerät im Haus. Eine Fernsehgebühr zusätzlich, die Grundgebühr für das Hörfunkgerät wird angerechnet.

Wie ist es, wenn eine Lebenspartnerin, die selbst weder Radio noch Fernsehen hat, als Webdesignerin selbstständig von zuhause arbeitet und somit ihr eigenes Arbeitszimmer hat? In dem auch keine Radios oder Fernseher des Haushalts stehen?

GEZ: Ab 01.01.2007: Der PC im Arbeitszimmer der Lebensgefährtin ist zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da der Raum zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Keine Anrechnung von Rundfunkgeräten des gemeinsamen Haushalts. Jedoch besteht die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit mit dem Radio in einem auf die Lebenspartnerin zugelassenen Kfz. In diesem Fall wäre, wie in den Beispielen vorher, nur die zusätzliche Fernsehgebühr zu entrichten.

Einige Formulierungen der Antworten sind natürlich schon leicht irreführend: So macht das Radio im Auto der Lebenspartnerin den Webdesign-PC selbstverständlich gebührentechnisch nicht billiger; es muss lediglich nicht mehr separat bezahlt werden, wenn es denn existieren würde. Dumm nur, dass die Dame nicht mal einen Führerschein hat, geschweige denn ein Auto. Und folglich auch kein Autoradio.

Zwei Freiberufler: Zehnfache Rundfunkgebühren ab 2007!

Es können also zumindest bei Angestellten innerhalb eines Grundstücks die beruflich und privat genutzten Geräte zusammengerechnet werden, auch wenn dabei Arbeitszimmer definiert sind. Bei Freiberuflern, die einen Raum in der Wohnung zur Arbeit abgetrennt haben, gilt dies dagegen nicht. Besonders dumm läuft dies dann in einer Familie, in der er als freiberuflicher Journalist und sie als selbstständige Webdesignerin arbeitet, weil beide angesichts des Arbeitsmarkts keine feste Anstellung gefunden haben und so zusammen effektiv weniger verdienen, als ein einzelner Angestellter. Bislang haben sie als monatliche Kosten für Rundfunk und Internet Radios in den Privaträumen für 5,52 Euro im Monat – Fernsehgeräte gibt es wegen der Kinder nicht – und eine 1&1-City-Flatrate zu 6,99 Euro im Monat, die über WLAN an PCs in beiden Arbeitszimmern und ein altes, privat genutztes Gerät im Kinderzimmer geleitet wird.

Ab 1. Januar 2007 werden hier gleich drei TV-Gebühren fällig und somit werden mit 51,09 statt zuvor 5,52 Euro im Monat ab 1. Januar 2007 in diesem Haushalt fast die zehnfachen Rundfunkgebühren fällig! Dass diese dann wieder teilweise als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung mindernd geltend gemacht werden können, tröstet nur, wenn die Einnahmen auch hoch genug sind. Außerdem könnte es zunächst einmal schwierig werden, als Webdesigner Fernsehgebühren steuerlich anerkannt zu bekommen und dem Finanzbeamten klar zu machen, dass nur ein "neuartiges Fernsehgerät" imstande ist, E-Mail abzurufen und zu versenden. Würde die "Internet-GEZ" korrekter als "Telekommunikations-Zusatzsteuer zur Unterstützung von ARD und ZDF" bezeichnet und nicht sachlich falsch als "Rundfunkgebühr", so wäre dies sicherlich einfacher. Die Rechtslage ist allerdings klar:

Zweifelsfrei sind diese Gebühren für Internetzugänge an Computern, die betrieblich genutzt werden und in betrieblich genutzten Arbeitszimmern stehen, als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Internetzugang beruflich veranlasst ist. Diese Gebühren gehören zu den Telekommunikationsaufwendungen.

Soweit ein Internetzugang an einem Computer in Privaträumen besteht, sind die hierfür anfallenden Gebühren keine Betriebausgaben, es sei denn, man kann nachweisen, dass auch dieser Internetzugang beruflich genutzt wird.

Analog zu § 9 LSt R 33. "Werbungskosten" Abs. 5 wäre hier der Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachzuweisen. Dieser nachgewiesene berufliche Anteil kann dann für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Die Internet-Fernsehgebühr wäre also entsprechend der beruflichen Nutzung prozentual als Betriebsausgabe absetzbar.
Steuerberater Peter Freudenthal, Fürstenfeldbruck

Wer als Freiberufler oder Kleingewerbler vorsteuerpflichtig ist, ist mittlerweile ja sogar verpflichtet, diese dem Finanzamt online zu melden, Papierpost wird hier nicht mehr akzeptiert. Es kommt also keine Berufsgruppe schon aus steuertechnischen Gründen mehr an dem "neuartigen Fernsehgerät" im Büro vorbei, egal, welcher Art der Beruf selbst ist und ob dieser nach einem Internet-PC verlangt. Man könnte glatt glauben, die Steuerbehörden hätten sich hier mit ARD und ZDF verbündet.

Die selbsternannte Konkurrenz mit den eigenen Arbeitsmitteln reich machen?

Doch noch etwas anderes läuft gewaltig schief: Zumindest die ARD-Intendanten sehen ja jede nicht öffentlich-rechtliche Webseite, unabhängig von der Größe der dahinter stehenden Firma bis hinunter zu Einzelpersonen, als zu bekämpfende Konkurrenz – weit schlimmer als beim "privaten" (also kommerziellen) Radio und Fernsehen, mit dem sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk inzwischen abgefunden hat. Andererseits müssen die Inhaber dieser Websites dann aber an ihre selbsternannte Konkurrenz eine Fernsehgebühr abdrücken, wenn sie die Aktualisierungen nicht gerade per Diskette an den Provider schicken wollen. Das heißt, ein Webseitenbetreiber macht per Gesetz ab 1. Januar 2007 mit seiner Website erst einmal die öffentlich-rechtliche Konkurrenz reich, bevor er selbst auch nur irgendetwas davon hat.

Dies ist unfairer Wettbewerb – nichts Neues, was das Verhalten von ARD und ZDF betrifft und genau das, was die EU-Wettbewerbskommission in Brüssel dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Last legt. Bei Rundfunk und Fernsehen sind deshalb kommerzielle Anbieter nach entsprechenden Verfassungsklagen inzwischen ausdrücklich von Radio- und Fernsehgebühr für in den Betriebsgebäuden stehende Geräte befreit, da sie imstande sein müssen, ihre eigenen Ausstrahlungen zu kontrollieren, ohne damit ihren öffentlich-rechtlichen Wettbewerber finanzieren zu müssen. Es wäre deshalb logisch, wenn dies im Internet genauso liefe. Aber nein: Hier ist wohl noch eine weitere Verfassungsklage notwendig, damit die neue Gebührenpflicht am 1. Januar 2007 nicht in dieser gerade zum Gesetz gewordenen unfairen Version gültig wird. Eine weitere konkrete Nachfrage an die GEZ:

 Das betrifft nun den Verlag: Private Fernseh- und Radioanbieter müssen für in den Firmengebäude stehende Empfangsgeräte keine GEZ (Rundfunkgebühren) zahlen, weil sie damit ihre öffentlich-rechtliche Konkurrenz finanzieren würden, was unfairer Wettbewerb wäre. Die Kritereien hierfür liegen mir nicht vor (bestimmte Größe des Rundfunkunternehmens erforderlich?). Wenn ab 2007 Internet ebenfalls Rundfunk ist und unser Verlag ohne Zweifel große Online-Auftritte hat, so werden wir ja zum privaten Rundfunkanbieter. Damit entfällt dann auch die Rundfunkgebührenpflicht innerhalb der Verlagsgebäude. Ab welcher Größe eines Medienunternehmens gilt dies?

GEZ: Ab sofort: Der Verlag ist kein Rundfunkveranstalter im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Dies sind nur nach Landesrecht von der zuständigen Landesmedienanstalt als Rundfunkveranstalter zugelassene Anbieter (§ 5 Abs. 5 RGebStV).
Ab 01.01.2007: Bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht für die PCs des Verlages gilt folgendes: Die Rundfunkgebührenpflicht für PC kommt nur zum Tragen, wenn der Verlag nicht schon ein herkömmliches Fernsehgerät angemeldet hat. Gibt es in dem Verlag kein anderes Fernsehgerät, für das Gebühren entrichtet werden, sind für alle PCs des Verlages lediglich eine Grundgebühr und eine Fernsehgebühr zu zahlen (§ 5 Abs. 3 RGebStV). Diese Regelung gilt jedoch nur für die PCs, die auf ein und demselben oder zusammenhängenden Grundstücken bereitgehalten werden.

Nun ist der Heise-Verlag sogar Mitinhaber eines Radiosenders im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, allerdings stehen die betreffenden Sendestudios nicht auf demselben Gelände wie die anderen Verlagsgebäude. Andererseits existiert tatsächlich bereits ein – selbstverständlich auch angemeldeter – Fernseher im Verlagsgebäude. Hier bringt das neue Gesetz also keine Nachteile. Teuer wird es aber eben für Kleingewerbler, die sich mühselig mit Webdesign oder anderen unlukrativen Internet-Jobs über Wasser halten.

Radios und Fernseher in Büros zählen weiterhin einzeln

2001, als die geplante "Internet-Offensive" der ARD mit einem Budget von 350 Millionen DM wegen eines Votums der KEF baden ging, machte der damalige ARD-Vorsitzende Fritz Pleitgen ja noch einmal einen unerwarteten Rückzieher: Eine Gebühr pro PC in Firmen wie noch 1997 geplant hätte ein Protestwelle ausgelöst und durch Abschalten der Internetverbindungen in den meisten Unternehmen Deutschland im Kontakt und Wettbewerb mit dem Rest der Welt auf den Stand von vor 10 Jahren zurückgeworfen. Eine einzige Gebühr für alle Radios, Fernseher und PCs in einem Unternehmen wiederum hätte einen Gebührenrückgang zur Folge gehabt, denn Radios und gar Fernseher im Büro sind heute eine große Einnahmequelle von Rundfunkgebühren, auch wenn die Fernseher meist nur Besuchern das Unternehmensvideo zeigen: Firmen, bei denen man statt zu arbeiten auch wahlweise fernsehen kann, existieren erfahrungsgemäß nicht lange.

Nun ist das Gebührenloch von 2001 gestopft, ohne den öffentlich-rechtlichen Hunger auf das Internet und das Melken der Konkurrenz endlich aufgeben zu müssen. Es gelten nun zusammengefasst folgende Regeln:


Im Privathaushalt wird für beliebig viele Geräte nur eine Gebühr fällig, die sich nach dem "teuersten" Gerätetyp bemisst. Ein Radio kostet 5,52 Euro im Monat, ein Fernseher 17,03 Euro. Es können dann beliebig viele Radios beziehungsweise Radios und Fernseher aufgestellt werden, sofern alle Familienmitglieder keine eigenen Einkommen haben beziehungsweise miteinander verheiratet sind. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Wohngemeinschaften etc. muss dagegen jeder einzeln zahlen, der Geräte besitzt. Besitzt nur ein Bewohner Rundfunkgeräte und stehen diese nur in seinem Zimmer und in Gemeinschaftsräumen, fällt nur eine Radio- beziehungsweise Fernsehgebühr an.

Ein Computer mit Internetzugang zählt im Privathaushalt gebührentechnisch als Fernseher und kostet somit 17,03 Euro monatlich. Weitere Radios, Fernseher und Computer im Haushalt sind dann gebührenbefreit.

In Firmen zählt jedes Radio und jeder Fernseher einzeln. Allerdings enthält die Fernsehgebühr die Radiogebühr; für jeden Fernseher in Unternehmen darf also noch ein Radio gratis aufgestellt werden. Gibt es mehr Radios als Fernseher, so wird für die überzähligen Radios die monatliche Radiogebühr fällig. Ein Videorekorder hat ein eigenes Empfangsteil und gilt somit je nach Auslegung als eigener Fernseher, auch wenn ihm ein Display fehlt. Eine TV-Karte im Computer ist ein ähnlicher Grenzfall; bei Fernseher plus TV-Karte am Arbeitsplatz könnten zwei Gebühren fällig werden, auf jeden Fall wird aber wie bisher pro Computer mit TV-Karte weiterhin eine Fernsehgebühr fällig. Auch enthält die TV-Karte üblicherweise auch ein Radioteil – ein weiteres Radio kann man hier demnach nicht mehr anrechnen.

Computer mit Verbindung zum Internet zählen als Fernseher, doch wird unabhängig von der Anzahl der Computer nur eine Fernsehgebühr fällig. Für diese darf dann auch ein Radio und ein Fernseher aufgestellt werden. Weitere Radios und Fernseher zählen allerdings – im Gegensatz zur 2001 geplanten Regelung – wieder extra. 35 Computer mit Internet-Zugang, 3 Fernseher und 5 Radios ergeben somit beispielsweise eine Gebührenpflicht von 3 x 17,03 Euro plus 2 x 5,52 Euro monatlich.

All dies betrifft nur von der Firma aufgestellte Geräte. Wer seine eigenen Radios oder Fernseher ins Büro mitbringt, muss für diese privat eine zusätzliche Radio- oder Fernsehgebühr zahlen. Für einen ins Büro mitgebrachten Fernseher darf dann vom selben Mitarbeiter gratis auch noch ein Radio im Büro aufgestellt werden.

Wer einen privat angeschafften Computer in die Firma mitbringt und dort ins Firmennetz einklinkt, das mit dem Internet Verbindung hat, muss dafür privat eine zusätzliche Fernsehgebühr zahlen. Er darf dafür dann auch noch ein Radio und einen Fernseher gratis im Büro aufstellen. Dies betrifft die regelmäßige Nutzung des privaten Computers im Büro; wer nur einmalig ein Notebook mitbringt und ins Netz hängt, um Dateien zu überspielen, wird ebenso wenig gebührenpflichtig wie jemand, der einmalig zur Fußball-WM einen tragbaren Fernseher anschleppt und am Abend auch wieder mit nach Hause nimmt. Das gelegentliche Benutzen tragbarer Geräte außer Haus entspricht ihrer Bestimmung, dieser Vorteil geht jedoch verloren, wenn sich das Gerät regelmäßig an einem anderen Standort befindet. Private Notebooks werden allerdings selten über Nacht im Büro gelassen, da die Diebstahlsgefahr zu hoch ist. Ein Gerät, das man jeden Abend einpackt und mit nach Hause nimmt, ist ein Grenzfall, um den gerne gestritten wird – bei Radios ging dies meist zu Gunsten der Radiobesitzer aus (= keine Gebührenpflicht). Wie in solchen Fällen verfahren wird, ist noch nicht abschließend geklärt, so Herr Rees von der GEZ zu Telepolis, da dieses Thema ja – wie der ganze Internet-Gebühren-Komplex – erst in mehr als 1 1/2 Jahren akut wird.

Bei Angestellten zählen auch steuerlich anerkannte Arbeitszimmer zum Privathaushalt, bei Selbstständigen nicht: es werden weitere TV-Gebühren fällig.

Radios oder gar Fernseher in beruflich von Selbstständigen genutzten Autos zählen als zusätzliche Geräte. Dies ist der Fall, wenn das Auto von Selbstständigen und Freiberuflern steuerlich abgesetzt wird; nicht jedoch, wenn ein Angestellter mit seinem Auto und Musikbegleitung ins Büro fährt und auch nicht, wenn ein Selbstständiger mit seinem Privatauto nur gelegentlich beruflich unterwegs ist. Einige Rundfunkanstalten versuchen hier sehr streng zu unterscheiden; so soll beispielsweise aktuell ein Angestellter dem Südwestrundfunk für sein Autoradio vier Jahre rückwirkend eine zusätzliche Radiogebühr zahlen, nur weil er das Auto im Lauf der Jahre einige Male für ein paar Stunden seiner Frau geliehen hatte, die damit Ton für ihre (selbstständige) Töpferei herangeschafft hatte. Übrigens, ohne dabei das Radio zu benutzen, das zudem erst in 2004 angeschafft wurde.

Die Gebühreneinzugszentrale in Köln selbst trifft an dieser Misere übrigens keine Schuld; sie ist nur ausführendes Organ. Auch die GEZ-Website wurde überarbeitet, das drohende dunkle Schwarz ist verschwunden und hat in der Schrift dem erfrischenden Lindgrün der Anmeldeformulare Platz gemacht. Es wird recht übersichtlich über die rechtliche Lage aufgeklärt – wenn auch noch nach dem Stand vor dem neuen Staatsvertrag, der ja erst wenige Tage Gültigkeit hat.

Die "Kontrolletis", die mitunter plötzlich vor der Tür stehen und dabei manchen überrumpeln, werden ebenso wenig aus Köln auf Tour geschickt, sondern von der lokal zuständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Auch wenn man sich mit der GEZ um einen Gebührenfall streitet, wird die Angelegenheit nach dem ersten Wunsch, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, wie er beispielsweise durch eine Abmeldung entsteht, üblicherweise an die lokal zuständige öffentlich-rechtliche Anstalt "zur endgültigen Entscheidung" verwiesen.

Wer auf die "GEZ" schimpft, meint meist seinen Landessender

Daraus resultieren besonders viele "GEZ-Probleme" in Baden-Würtemberg, da die Gebührenabteilung des Südwestrundfunks im Inkasso sehr hartnäckig ist und selbst die Abmeldung eines defekten Fernsehers mit der Argumentation ablehnt, man könne diesen ja schließlich reparieren lassen – klar entgegen den Regeln, die eine Zahlung nur für technisch empfangsfähige Geräte fordert. Dass es keine Programmversorgung gibt – beispielsweise nach der Abschaltung der terrestrischen Fernsehsender oder einer Umstellung auf DVB-T – gilt dagegen nicht als Grund, aus der Gebührenzahlung aussteigen zu können.

Nicht einmal an eine Abmeldung denken sollte man allerdings als Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt: Zwei Mitarbeitern eines öffentlich-rechtlichen Senders wurde die Tatsache, dass sie keine Fernsehgeräte besaßen, zum Verhängnis, da dies als Desinteresse am eigenen Unternehmensprodukt verstanden wurde. Kündigungen dieser Mitarbeiter war die Folge. Nur ein böses Gerücht ist dagegen, dass Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Sender für Forenkritik an Artikeln wie diesem eine Belobigung erhalten, Tatsache jedoch, dass jene – auch innerhalb ihrer Arbeitszeit und von ihrem Arbeitsplatz aus – aktiv in den Heise-Foren sich gegen die "Internet-GEZ" aussprechende Autoren und Forenteilnehmer angreifen. Bei Privatunternehmen zählt so etwas als höchst peinliches Eigentor, doch ARD und ZDF ist anscheinend nichts peinlich.

Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/20/20115/1.html


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