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Gericht: RapidShare AG haftet nicht für Nutzer-Uploads

Archivmeldung vom 04.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Logo von Rapidshare Bild: de.wikipedia.org
Logo von Rapidshare Bild: de.wikipedia.org

Die RapidShare AG hat ihr Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures am Oberlandesgericht Düsseldorf gewonnen. Die gegnerische Partei hatte zuvor beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen RapidShare erwirkt, mit der es dem Filehosting-Unternehmen untersagt worden war, einige von ihren Kunden hochgeladene Filme zu speichern. Dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Daniel Raimer von der Kanzlei Raimer, die die RapidShare AG vertritt: "Das Urteil ist richtungsweisend, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf bisherigen Urteilen widerspricht und sich intensiv mit dem Geschäftsmodell von RapidShare beschäftigt."

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in der Urteilsbegründung fest, dass RapidShare weder Daten vervielfältigt noch Dateien öffentlich zugänglich macht. Daten werden ausschließlich von Nutzern erstellt, zudem generiert RapidShare nicht erratbare Download-Links und verfügt weder über ein Inhaltsverzeichnis noch über eine Suchfunktion.

Darüber hinaus setzte sich das Gericht intensiv mit den Schutzmaßnahmen der RapidShare AG auseinander. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass RapidShare bereits jetzt ausreichende Schutzmaßnahmen vornimmt. Wortfilter sind laut Gericht sinnlos, weil Dateinamen nichtssagend oder mehrdeutig sein können. Eine Sperrung von IP-Adressen ist ebenfalls nicht zielführend, weil eine IP-Adresse in der Regel von vielen Personen genutzt wird.

Christian Schmid, Gründer von RapidShare: "Wir freuen uns sehr über dieses Urteil. Das Gericht bestätigt damit, dass RapidShare nicht für Uploads seiner Kunden haftet. Das Urteil zeigt, dass die Versuche, unser Geschäftsmodell als illegal zu brandmarken, langfristig keinen Erfolg haben werden. RapidShare bedient mit seinem 1-Click-Filehosting legitime Interessen und Bedürfnisse seiner User und wird dies auch in Zukunft tun."

Aktenzeichen: I-20 U 166/09

Quelle: RapidShare AG

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